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Werbungskostenüberschuss: Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand (FG)
Negative Einkünfte aus Vermietung sind nur zu berücksichtigen, wenn die Vermietungsabsicht während des Leerstands des Wohnobjekts anhand objektiver Umstände, z. B. durch Vermietungsanzeigen, Mietverträge und Makleraufträge belegt wird.
Ist die auf einen Leerstand folgende Nutzung unbestimmt oder erwägt der Vermieter sogar eine Selbstnutzung, ist die Einkünfteerzielungsabsicht jedenfalls zu verneinen.
Das FG führte aus: Zur Überzeugung der Richter war eine Vermietungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung für das streitgegenständliche Objekt nicht feststellbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Entschluss zu vermieten, die so genannte Einkünfteerzielungsabsicht, ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar, entfällt ein Werbungskostenabzug. (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.5.2011, 10 K 4499/08).
Quelle: Ass. jur. Viola C. Didier, Haufe online 26.08.2011
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