Gilt der gesetzliche Mindestlohn für jeden GmbH-Geschäftsführer?
Nein. Das Mindestlohngesetz schützt Arbeitnehmer. Geschäftsführer sind in ihrer Organstellung regelmäßig keine Arbeitnehmer.
Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act:
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„Für die organschaftliche Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers greift das Mindestlohngesetz regelmäßig nicht; bei nicht beherrschenden und insbesondere bei Fremdgeschäftsführern ist jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich."
Kurzantwort also: Ja, ein Geschäftsführer einer GmbH kann unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vergütet werden. Aber nicht jede Geschäftsführer-Konstellation ist gleich zu beurteilen. (BAG, 08.02.2022, 9 AZB 40/21)
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Genau an dieser Stelle entscheidet sich der Fall: Der GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich regelmäßig Organ der Gesellschaft und gerade nicht automatisch Arbeitnehmer.
Deshalb greift das Mindestlohngesetz für die organschaftliche Geschäftsführertätigkeit häufig nicht ein. Vorsicht ist allerdings bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und besonders bei Fremdgeschäftsführern geboten, weil dort die Abgrenzung zum Arbeitnehmerstatus in Einzelfällen deutlich heikler wird.
Da diese arbeitsrechtlichen Einschätzungen einer genauen Einzelfallprüfung bedürfen, ist immer die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts notwendig.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Diese Beträge sind für die Praxis wichtig, beantworten aber noch nicht die Kernfrage. Denn maßgeblich ist zunächst nicht die Höhe des Mindestlohns, sondern ob der Geschäftsführer überhaupt zum geschützten Personenkreis des MiLoG gehört.
Spezielle branchen-tarifliche oder länderbezogene Tarife können sogar über diesem festgelegten Mindestlohn liegen.
Warum wird die Frage juristisch so oft falsch beantwortet?
In der Praxis werden Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht oft miteinander vermischt. Das ist gefährlich. Ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ist, ist nicht dieselbe Frage wie die Frage, ob er sozialversicherungspflichtig ist.
Ein nicht beherrschender Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein und trotzdem nicht automatisch einen Mindestlohnanspruch aus dem MiLoG haben. Umgekehrt zeigt die neuere Rechtsprechung, dass ein Fremdgeschäftsführer in bestimmten Spezialmaterien, etwa im Urlaubsrecht, durchaus als Arbeitnehmer behandelt werden kann.
Wer pauschal sagt „Geschäftsführer haben nie Mindestlohnanspruch" oder „sozialversicherungspflichtig heißt automatisch Mindestlohn", formuliert deshalb zu ungenau.
1. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Unter Mindestlohn meist zulässig
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Rechtslage am klarsten. Wer mehr als 50 % der Anteile hält oder aufgrund einer umfassenden Sperrminorität alle wesentlichen Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann, hat regelmäßig eine so starke Rechtsmacht, dass er weder sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter noch arbeitsrechtlich typischer Arbeitnehmer ist.
Für diese Konstellation spricht daher sehr viel dafür, dass das Mindestlohngesetz auf die organschaftliche Geschäftsführerstellung nicht anwendbar ist. Ein Gehalt unterhalb von 13,90 Euro pro Stunde ist deshalb grundsätzlich möglich; in der Praxis kann die Vergütung sogar bewusst niedrig angesetzt werden, etwa zur Liquiditätsschonung in der Aufbauphase. (BSG, 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R)
Wichtig ist aber die Grenze zwischen Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsfehler. Beherrschung liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand operativ das Sagen hat. Entscheidend ist die gesellschaftsrechtlich abgesicherte Rechtsmacht. Das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren nochmals betont, dass nur eine echte, umfassende Sperrminorität zählt. Sonderrechte nur für einzelne Geschäftsbereiche reichen nicht. Auch mittelbare Macht über eine Holding hilft nur dann weiter, wenn sie gesellschaftsvertraglich sauber verankert ist und nicht durch gleichberechtigte Mitgeschäftsführer neutralisiert wird. (BSG, 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R)
Steuerlich ist ein sehr niedriges Geschäftsführergehalt nicht automatisch ein Vorteil. Ja, es kann Liquidität in der GmbH halten und Gewinne im Unternehmen belassen. Das kann sinnvoll sein, wenn thesauriert oder investiert werden soll. Es kann aber auch nachteilig sein, weil private Liquidität fehlt, Altersvorsorge- und Finanzierungsfragen schwieriger werden und spätere Vergütungsanpassungen sauber dokumentiert werden müssen.
Vor allem darf ein Gehaltsverzicht nicht unpräzise umgesetzt werden:
2. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Unter Mindestlohn möglich, aber deutlich riskanter
Beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird es anspruchsvoller. Wer zwar an der GmbH beteiligt ist, aber keine ausreichende Rechtsmacht besitzt, ist sozialversicherungsrechtlich oft abhängig beschäftigt. Das sagt aber noch nicht automatisch, dass das Mindestlohngesetz gilt. Solange die Person wirksam zum Geschäftsführer bestellt ist und tatsächlich organschaftlich handelt, spricht die arbeitsrechtliche Grundlinie des Bundesarbeitsgerichts weiterhin eher gegen einen normalen Arbeitnehmerstatus. Der Geschäftsführer steht grundsätzlich im „Arbeitgeberlager" und wird typischerweise auf Basis eines freien Dienstvertrags tätig. (BAG, 08.02.2022, 9 AZB 40/21)
Gerade hier sind jedoch missverständliche Pauschalaussagen gefährlich. Denn
Das BAG betont zwar, dass eine solche Einordnung nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Genau diese Formulierung zeigt aber: Ausgeschlossen ist sie eben nicht. Wer also einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer wie einen gewöhnlichen Angestellten führt, gleichzeitig aber meint, Mindestlohn- und Arbeitnehmerschutzrecht sicher ausschließen zu können, schafft vermeidbare Risiken. (BSG, 11.06.2020, 2 AZR 374/19)
Für die steuerliche Praxis heißt das: Ein bewusst niedriges Gehalt kann zwar Liquidität sichern, sollte aber nur dann gewählt werden, wenn Gesellschafterbeschluss, Geschäftsführeranstellungsvertrag und tatsächliche Durchführung exakt zusammenpassen. Gerade bei Minderheitsgesellschaftern ist eine saubere Trennung zwischen Organstellung und etwaigen weiteren Tätigkeiten besonders wichtig. Wer zusätzlich auf Arbeitnehmerebene Aufgaben übernimmt, kann für diesen Teil des Vertragsverhältnisses sehr wohl in Mindestlohn- und Sozialversicherungsthemen geraten.
3. Fremdgeschäftsführer: Kein Automatismus zum Mindestlohn, aber die sensibelste Gruppe
Der Fremdgeschäftsführer, also der Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile, ist die praktisch sensibelste Fallgruppe. Sozialversicherungsrechtlich ist er regelmäßig abhängig beschäftigt, weil ihm die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht fehlt. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch ein Mindestlohnanspruch für die organschaftliche Tätigkeit. Nach der traditionellen arbeitsrechtlichen Linie des BAG verkörpert auch der Fremdgeschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH grundsätzlich den Arbeitgeber und ist deshalb nicht ohne Weiteres Arbeitnehmer. (BAG, 08.02.2022, 9 AZB 40/21)
Gleichzeitig darf man die Entwicklung der Rechtsprechung nicht unterschätzen. Das BAG hat 2023 entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer im Urlaubsrecht Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein kann, wenn der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist. Diese Entscheidung betrifft nicht automatisch das Mindestlohngesetz, weil dort nicht derselbe unionsrechtliche Prüfungsmaßstab maßgeblich ist. Für die Praxis bedeutet sie aber: Wer beim Fremdgeschäftsführer zu widersprüchlich formuliert, handelt unsauber.
Die sichere Aussage lautet deshalb nicht „niemals Mindestlohn", sondern „für die organschaftliche Geschäftsführerstellung im Regelfall kein MiLoG-Anspruch, in grenznahen Sonderkonstellationen jedoch erhöhter Prüfungsbedarf".
Besonders kritisch sind in der Praxis vier Konstellationen:In diesen Fällen sollte nicht mit Standardformulierungen gearbeitet werden, sondern mit einer sauberen Einzelfallprüfung.
Steuerliche Chancen und Nachteile eines niedrigen Geschäftsführergehalts
Aus Steuersicht ist ein niedriges Geschäftsführergehalt nicht automatisch ein Steuersparmodell. Es kann sinnvoll sein, wenn Gewinne in der GmbH verbleiben und dort für Wachstum, Tilgung oder Rücklagen genutzt werden sollen. Es kann aber ebenso unvorteilhaft sein, wenn der Gesellschafter privat Mittel benötigt oder wenn die Gesamtvergütungsstruktur später nicht mehr fremdüblich wirkt.
Der eigentliche Punkt ist deshalb nicht „so wenig Gehalt wie möglich", sondern „welche Vergütungsstruktur ist gesellschaftsrechtlich sauber, steuerlich tragfähig und wirtschaftlich sinnvoll".
Besonders heikel sind nachträgliche Gehaltskürzungen oder Verzichtserklärungen. Wer auf bereits entstandene Ansprüche verzichtet, produziert schnell steuerliche Nebenwirkungen. Wer dagegen frühzeitig, eindeutig und zukunftsbezogen regelt, dass die Vergütung vorübergehend reduziert, erfolgsabhängig oder gestundet wird, arbeitet deutlich sicherer.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig, dass alle Vergütungsentscheidungen dem Fremdvergleich, der klaren Vorabvereinbarung und der tatsächlichen Umsetzung standhalten. (Lohnoptimierung bei Geschäftsführern)
Ein weiterer oft übersehener Punkt: Auch wenn der Geschäftsführer selbst keinen Mindestlohnanspruch hat, muss die GmbH gegenüber ihren Arbeitnehmern selbstverständlich den Mindestlohn einhalten. Die Frage „Darf der Geschäftsführer unter Mindestlohn verdienen?" ist daher strikt von der Frage zu trennen, ob die Gesellschaft beim übrigen Personal korrekt vergütet.
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Gehalt unter Mindestlohn nach Rechtsstand 2026 regelmäßig zulässig. Beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies häufig ebenfalls möglich, aber nur mit deutlich höherem Prüfungsbedarf, weil Sozialversicherung und tatsächliche Weisungsabhängigkeit stärker ins Gewicht fallen. Beim Fremdgeschäftsführer gilt: Ein automatischer Mindestlohnanspruch besteht für die organschaftliche Tätigkeit im Regelfall nicht, gleichwohl ist diese Fallgruppe wegen der neueren Rechtsprechung und der Nähe zum Arbeitnehmerstatus besonders sorgfältig zu prüfen. Wer rechtssicher gestalten will, sollte daher nie nur auf die Beteiligungsquote schauen, sondern immer Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag, tatsächliche Aufgabenverteilung und steuerliche Folgen zusammen prüfen.
Nein. Das Mindestlohngesetz schützt Arbeitnehmer. Geschäftsführer sind in ihrer Organstellung regelmäßig keine Arbeitnehmer.
Im Regelfall ja, weil das MiLoG auf diese Organstellung typischerweise nicht anwendbar ist. Entscheidend ist die echte gesellschaftsrechtliche Beherrschung.
Nein. Sozialversicherungspflicht bedeutet nicht automatisch MiLoG-Anspruch. Die Organstellung bleibt arbeitsrechtlich eigenständig zu prüfen.
So pauschal sollte man es nicht formulieren. Für die organschaftliche Tätigkeit regelmäßig nein, aber in Sonderkonstellationen ist die Abgrenzung zum Arbeitnehmerstatus sensibel.
Nur wenn er sauber und rechtzeitig gestaltet wird. Ein Verzicht vor Entstehung des Anspruchs ist deutlich unkritischer als ein Verzicht nach Anspruchsentstehung.
Nur wenn sie umfassend ist und sich auf alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckt. Punktuelle Sonderrechte reichen nicht.
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