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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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9 Minuten Lesezeit (1810 Worte)

Pro-und-Contra-Vergleichstabelle: Elektrofahrzeug vs. Verbrenner im Betriebsvermögen 2026

Die steuerliche Entscheidung zwischen Elektrofahrzeug und Verbrenner hängt 2026 vor allem an vier Stellschrauben: 

  • Privatanteil, 
  • Abschreibung, 
  • laufende Kosten und 
  • Nachweisrisiken. 

Während das reine Elektrofahrzeug bei typischen Unternehmerfällen steuerlich meist vorne liegt, bleibt der Verbrenner vor allem dort interessant, wo die E-Begünstigungen im Einzelfall nicht greifen oder die betriebliche Nutzung keinen vollen Vorteil aus den Spezialregelungen zieht.

Kriterium Elektrofahrzeug – Pro Elektrofahrzeug – Contra Verbrenner – ProVerbrenner – Contra
Privatanteil Bei rein elektrischen Fahrzeugen kann 2026 bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro regelmäßig nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt werden; das entspricht wirtschaftlich der 0,25-%-Regel. Oberhalb von 100.000 Euro entfällt die Viertelregelung; dann bleibt regelmäßig nur noch der Halbierungsansatz. Keine besonderen technischen Voraussetzungen oder Preisgrenzen für die Grundsystematik der Privatnutzungsbesteuerung.Es gilt grundsätzlich der volle 1-%-Ansatz des Bruttolistenpreises; damit ist der steuerpflichtige Privatanteil regelmäßig deutlich höher als beim E-Auto.
AbschreibungFür reine betriebliche Elektrofahrzeuge gilt bei Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 die besondere Staffel-AfA mit 75 % im Anschaffungsjahr, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Das ist ein starker Liquiditätsvorteil.Die 75-%-AfA gilt nicht für jede elektrifizierte Fahrzeugart, sondern im Kern für reine Elektrofahrzeuge; Plug-in-Hybride fallen nicht darunter.Auch Verbrenner können 2026 von der allgemeinen degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter profitieren, wenn sie im Begünstigungszeitraum angeschafft werden. Die allgemeine degressive AfA bis 30 % ist deutlich schwächer als die Spezialregel für Elektrofahrzeuge.
Laufende KostenLaufende Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; zusätzlich kommt bei reinen Elektrofahrzeugen die Kfz-Steuerbefreiung hinzu. Bei häuslichem Laden ist eine saubere Dokumentation der Strommenge und der Kosten nötig; ohne Nachweis steigt das Diskussionsrisiko in der Prüfung.Auch beim Verbrenner sind sämtliche betrieblich veranlassten laufenden Fahrzeugkosten grundsätzlich abzugsfähig.Keine Kfz-Steuerbefreiung und regelmäßig höhere steuerliche Gesamtbelastung aus Privatanteil plus laufenden Kosten. Hier sind die steigenden Tankkosten zu beachten.
Fahrtenbuch / NachweisBei begünstigten E-Autos ist die pauschale Methode oft schon so günstig, dass ein Fahrtenbuch entbehrlich sein kann. Wer dennoch mit tatsächlichen Kosten arbeiten will (Fahrtenbuch), muss gerade beim Ladestrom und bei der Kostenabgrenzung sauber dokumentieren.Das System ist in der Praxis bekannt und etabliert; bei konsequentem Fahrtenbuch kann die tatsächliche Privatnutzung präzise abgebildet werden.Ohne sauberes Fahrtenbuch greift häufig die volle 1-%-Regelung; die Rechtsprechung ist bei bloßen Behauptungen einer Nicht-Privatnutzung streng.
PrüfungsrisikoBei richtiger Anwendung sind die steuerlichen Vorteile sehr stark und gesetzlich klar angelegt.Preisgrenzen, Fahrzeugdefinitionen und Sondervoraussetzungen müssen exakt eingehalten werden; Fehler kosten schnell die Begünstigung.Weniger Sondervorschriften als beim E-Auto.Steuerlich insgesamt meist die teurere Standardlösung, weil weder die E-Privilegierung noch die 75-%-AfA greift.

Kurzfazit zur Vergleichstabelle

Wenn man die Frage primär steuerlich beantwortet, hat das reine Elektrofahrzeug 2026 die deutlich besseren Karten. Der Verbrenner punktet eher mit Systemeinfachheit und fehlenden Sondervoraussetzungen, verliert aber in den entscheidenden Hebeln Privatanteil und Abschreibung. Genau deshalb ist der Verbrenner meist nur dann die steuerlich bessere Wahl, wenn die E-Voraussetzungen im konkreten Fall nicht sicher eingehalten werden oder das Fahrzeugkonzept betrieblich nicht sinnvoll umsetzbar ist. 

Die 5 häufigsten Fehler bei der steuerlichen Behandlung des Privatanteils

Gerade beim Privatanteil passieren in der Praxis weniger Rechenfehler als Einordnungs- und Nachweisfehler. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich, dass Finanzverwaltung und Gerichte auf formale Sauberkeit, realistische Nutzungsannahmen und vollständige Dokumentation achten.  

1. Die 1-%-Regel wird angewendet, obwohl die betriebliche Nutzung nicht über 50 % liegt

Das ist einer der klassischsten Fehler. Die pauschale Privatnutzungsbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG setzt ausdrücklich voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Liegt die betriebliche Nutzung nur zwischen 10 % und 50 %, kommt die 1-%-Regel gerade nicht automatisch zum Zug; dann muss der Privatanteil anders ermittelt werden. Wer diese Schwelle nicht sauber prüft oder nicht glaubhaft machen kann, baut den gesamten Privatanteil auf ein instabiles Fundament.  

2. Die 0,25-%- oder 0,5-%-Begünstigung wird vorschnell angenommen

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass „elektrifiziert" automatisch „steuerlich begünstigt" bedeutet. Das ist falsch. Die Viertelregelung greift 2026 bei reinen Elektrofahrzeugen nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Beachtung der Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro. Bei Plug-in-Hybriden gelten zusätzliche Emissions- oder Reichweitenvorgaben; 2026 ist für die Reichweitenalternative eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern relevant. Wird das im Einzelfall nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen, fällt die Begünstigung weg. Für Hybride gilt ab 01.01.2025 bis 31.12.2030 CO₂-Ausstoß max. 50 g/km oder elektrische Reichweite mind. 80 km. Soll also in 2026 ein Plug-in-Hybrid neu angeschafft werden, muss für die steuerliche Begünstigung entweder ein offizieller CO₂-Wert von höchstens 50 g/km oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 km erreicht werden. Wird eine dieser beiden Schwellen nicht eingehalten, entfällt die Halbierung, und der Privatanteil ist grundsätzlich wie beim normalen Verbrenner zu versteuern.

3. Es wird behauptet, dass keine Privatnutzung stattfindet, ohne belastbare Nachweise zu haben

Die bloße Behauptung „Ich fahre privat nie mit dem Wagen" reicht regelmäßig nicht. Der BFH hat 2025 beim Pickup-Fall noch einmal deutlich gemacht, dass bei privat nutzbaren betrieblichen Fahrzeugen ein Anscheinsbeweis für Privatfahrten spricht. Wer diesen Anschein erschüttern will, braucht tragfähige Tatsachen, etwa ein überzeugendes Nutzungskonzept, vergleichbare Privatfahrzeuge oder ein ordentliches Fahrtenbuch. Werbefolien, Fahrzeuggröße oder bloße Lebenswahrscheinlichkeit genügen meist nicht. 

4. Ein fehlerhaftes Fahrtenbuch wird für „ungefähr ausreichend" gehalten

Das Fahrtenbuch ist kein Bereich, in dem ungefähre Plausibilität immer genügt. Zwar hat der BFH 2024 klargestellt, dass selbst ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht von vornherein völlig wertlos sein muss, wenn es im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Indiz taugt. Darauf sollte sich aber niemand verlassen. In der Praxis bleibt die saubere, zeitnahe und geschlossene Dokumentation der sicherste Weg. Wer ein lückenhaftes oder nachträglich rekonstruiertes Fahrtenbuch führt, riskiert, doch wieder in die pauschale Bewertung zu rutschen. 

5. Nebenkosten werden falsch in die Privatanteilsberechnung einbezogen oder gegengerechnet

Auch bei den Kosten rund um das Fahrzeug passieren häufig Fehler. Der BFH hat 2024 klargestellt, welche Aufwendungen typischerweise zu den tatsächlichen Kfz-Gesamtkosten gehören, etwa AfA, Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung, Reparaturen, Leasingraten und Leasingsonderzahlungen. 2025 hat der BFH außerdem entschieden, dass selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern, weil der Stellplatz als eigenständiger Vorteil zu behandeln ist. Wer hier pauschal verrechnet, mindert oder verschiebt, obwohl die Rechtsgrundlage fehlt, produziert unnötige Angriffsflächen für die Betriebsprüfung.  

Beispiel 

Beispiel mit Bruttolistenpreis und Anschaffungskosten von jeweils 25.000 € brutto inkl. 19 % USt. Unterstellt wird eine private Nutzung von 20 % Privatnutzung, und dass das Fahrzeug jeweils zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Für den Plug-in-Hybrid wird unterstellt, dass er 2026 die steuerliche Begünstigung erfüllt, also max. 50 g CO₂/km oder mind. 80 km elektrische Reichweite

Position Wert
Bruttolistenpreis 25.000,00 €
Anschaffungskosten brutto25.000,00 €
enthaltene USt (19 %)3.991,60 €
Anschaffungskosten netto21.008,40 €
Privatnutzung20 %
Betriebliche Nutzung80 %

Wichtig ist der Unterschied zwischen den Methoden:

Bei der pauschalen Methode zählt der Bruttolistenpreis.
Bei der Fahrtenbuchmethode zählen die tatsächlichen Kosten, insbesondere auch die Abschreibung. Für Pkw gilt typischerweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren.

1) Privatanteil nach der pauschalen Methode

Hier ist die Rechnung sehr einfach, weil nur der Bruttolistenpreis von 25.000 € zählt.

Monatlicher Privatanteil
  • Elektroauto: 0,25 % von 25.000 € = 62,50 €
  • Plug-in-Hybrid: 0,5 % von 25.000 € = 125,00 €
  • Verbrenner: 1,0 % von 25.000 € = 250,00 €

Ergebnis der pauschalen Methode

Bei identischem Bruttolistenpreis von 25.000 € ist der jährliche Privatanteil beim Elektroauto nur 750 €, beim begünstigten Plug-in-Hybrid 1.500 € und beim Verbrenner 3.000 €. Das Elektroauto ist also in dieser pauschalen Betrachtung genau viermal günstiger als der Verbrenner und halb so teuer wie der Plug-in-Hybrid. 

2) Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode – nur auf Basis der Anschaffungskosten/AfA

Bei Elektroautos und begünstigten Plug-in-Hybriden werden die Anschaffungskosten für diese Methode steuerlich nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte berücksichtigt. Die laufenden Kosten müssten in dividuell hinzugerechnet werden.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist für die AfA regelmäßig der Nettobetrag von 21.008,40 € maßgeblich.

Normale lineare AfA über 6 Jahre
  • Verbrenner: 21.008,40 € / 6 = 3.501,40 € pro Jahr
  • Plug-in-Hybrid: nur 50 % der Anschaffungskosten relevant
    10.504,20 € / 6 = 1.750,70 € pro Jahr
  • Elektroauto: nur 25 % der Anschaffungskosten relevant
    5.252,10 € / 6 = 875,35 € pro Jahr


Privatanteil bei 20 % Privatnutzung auf Basis der Anschaffungskosten

Fahrzeug Relevante AfA pro Jahr Privatanteil 20 % p.a. Privatanteil pro Monat
Elektroauto 875,35 € 175,07 € 14,59 €
Plug-in-Hybrid1.750,70 €350,14 €29,18 €
Verbrenner3.501,40 €700,28 €58,36 €

Ergebnis bei Netto-AfA

Wenn man nur den anschaffungskostenbezogenen Teil des Privatanteils betrachtet, liegt der jährliche Privatanteil aus der AfA beim Elektroauto bei 175,07 €, beim Plug-in-Hybrid bei 350,14 € und beim Verbrenner bei 700,28 €. Auch hier ist das Elektroauto also steuerlich am günstigsten. 

Was man daran gut sieht

Je niedriger der Bruttolistenpreis, desto kleiner wird zwar der absolute Unterschied zwischen den Fahrzeugarten. Relativ bleibt der Vorteil des Elektroautos aber gleich stark. Auch bei nur 25.000 € Bruttolistenpreis ist der pauschale Privatanteil beim Elektroauto nur ein Viertel des Verbrenners. 

Praktisches Fazit für das Beispiel

Bei 25.000 € Bruttolistenpreis und Anschaffungskosten ergibt sich:

  • Elektroauto: pauschaler Privatanteil 750 € pro Jahr
  • Plug-in-Hybrid: pauschaler Privatanteil 1.500 € pro Jahr
  • Verbrenner: pauschaler Privatanteil 3.000 € pro Jahr

Wenn nur die Anschaffungskosten-/AfA-Komponente im Fahrtenbuch betrachtet werden, bleibt das Bild ebenfalls eindeutig: Das Elektroauto verursacht den niedrigsten Privatanteil, der Plug-in-Hybrid liegt dazwischen, der Verbrenner ist am teuersten.

Zusätzlich gilt 2026 noch: Für reine betriebliche Elektrofahrzeuge, die im Begünstigungszeitraum angeschafft werden, kann steuerlich auch die besondere 75-%-AfA im Anschaffungsjahr genutzt werden. Das ist ein zusätzlicher Liquiditätsvorteil beim Betriebsausgabenabzug, ändert aber nichts daran, dass das Elektroauto schon beim Privatanteil regelmäßig am günstigsten ist.

Hinweis: Bei der 0,25-%-/0,5-%-/1-%-Methode erhöht die 75-%-AfA den Privatanteil nicht. Der pauschale Privatanteil richtet sich allein nach dem maßgeblichen Bruttolistenpreis, nicht nach der tatsächlichen Abschreibung im Anschaffungsjahr. Wenn also die Listenpreismethode angewendet wird, bleibt der Privatanteil trotz 75-%-AfA unverändert.

Anders ist es bei der Fahrtenbuchmethode: Dort wird die Privatnutzung nach den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt. Zur Gesamtkostenrechnung gehört grundsätzlich auch die AfA. Deshalb kann eine hohe AfA im Anschaffungsjahr den rechnerischen Privatanteil grundsätzlich mit erhöhen, weil sie die Jahresgesamtkosten erhöht.

Für begünstigte Elektrofahrzeuge greift aber eine wichtige Korrektur: Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten bzw. die daraus abgeleitete AfA nicht voll, sondern nur mit dem maßgeblichen Bruchteil angesetzt. Bei einem reinen Elektroauto bis zur gesetzlichen Preisgrenze von 100.000 Euro Bruttolistenpreis ist das 2026 grundsätzlich nur ein Viertel; bei begünstigten Plug-in-Hybriden oder bestimmten anderen Fällen nur die Hälfte. Das heißt: Die 75-%-AfA wirkt beim Fahrtenbuch nicht ungebremst, sondern nur über die steuerlich reduzierte AfA-Komponente.

Die 75-%-Regelung selbst ist keine „Sonderabschreibung" im engeren Sinn, sondern eine besondere AfA-Regel in § 7 Abs. 2a EStG für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Sie erlaubt 75 % im Jahr der Anschaffung, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den Folgejahren. Mit echten Sonderabschreibungen ist sie ausdrücklich nicht kombinierbar

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