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Steueränderungsgesetz 2025: Was ändert sich für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomen?
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt – ein Gesetzespaket, das weitreichende Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts mit sich bringt. Die Bundesregierung verspricht Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger, die Stärkung räumlicher Flexibilität und eine gezielte Förderung des Ehrenamts.
In diesem ausführlichen Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Neuerungen im Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Abgabenordnung (AO). Dabei zeigen wir auf, wer konkret von den Änderungen profitiert und welche praktischen Auswirkungen sich für den Alltag ergeben.
Einkommensteuer: Deutliche Verbesserungen für Pendler und ArbeitnehmerDie wohl bedeutendste Änderung für Millionen von Arbeitnehmern: Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale) auf 38 Cent pro Kilometer angehoben – und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer.
Bisher galt eine gestaffelte Regelung: Die ersten 20 Kilometer konnten lediglich mit 30 Cent angesetzt werden, erst darüber hinaus griffen die erhöhten 38 Cent. Diese Schwelle entfällt nun komplett. Das bedeutet konkret:
• Mehr steuerliche Entlastung bereits bei kurzen Strecken
• Besonders Berufspendler mit Strecken unter 20 Kilometern profitieren deutlich
• Die Erhöhung wirkt sich allerdings nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro übersteigen
Die gleichen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung, was gerade für Wochenendpendler eine spürbare Erleichterung darstellt.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener wird entfristetFür Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, wurde bereits zuvor eine Mobilitätsprämie eingeführt. Diese beträgt 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale und kann alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen gewählt werden.
Die wichtige Neuerung: Die zeitliche Befristung dieser Regelung wird aufgehoben. Die Mobilitätsprämie kann somit auch nach 2026 dauerhaft geltend gemacht werden. Dies sichert langfristig ab, dass auch Geringverdiener von den gestiegenen Fahrtkosten zur Arbeit entlastet werden, selbst wenn sie keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Höherer HöchstbetragWer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung im Inland unterhält, kann Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen. Neu ist, dass diese Regelung nun auch auf Wohnungen im Ausland ausgeweitet wird – allerdings mit einem deutlich erhöhten Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Monat.
Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Wohnkosten im Ausland oft höher ausfallen als im Inland, insbesondere in Metropolen oder teuren Ländern. Ausnahmen gelten für Dienst- oder Werkswohnungen, die verpflichtend genutzt werden müssen.
Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich absetzbarEine Neuerung mit großer symbolischer und praktischer Bedeutung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bisher wirkte sich die Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen nur dann steuermindernd aus, wenn die übrigen Werbungskosten bereits den Pauschbetrag überschritten hatten. Diese Hürde entfällt nun, sodass die Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden – unabhängig von der Höhe anderer Werbungskosten.
Dies stellt eine deutliche finanzielle Besserstellung für die rund 6 Millionen Gewerkschaftsmitglieder in Deutschland dar und könnte die Attraktivität einer Gewerkschaftsmitgliedschaft weiter erhöhen.
Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen neu geregeltAls Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024 wurde die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Der BFH hatte entschieden, dass eine Pauschalierung auch dann möglich ist, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.
Die Finanzverwaltung hatte dies bislang anders gesehen. Der Gesetzgeber folgt nun jedoch der Verwaltungsauffassung und schreibt ins Gesetz, dass für die Pauschalierung das Offenstehen für alle Mitarbeiter Voraussetzung bleibt. Begründet wird dies mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
In der Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber können die Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen nur dann pauschal abführen, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung bleibt davon unberührt.
Weitere wichtige Änderungen im Überblick- Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro
- Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 Euro auf 960 Euro
- Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen
- Höchstbetrag für Spenden an politische Parteien verdoppelt sich für Ledige von 1.650 Euro auf 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung entsprechend auf 6.600 Euro)
Eine der medienwirksamsten Änderungen des Steueränderungsgesetzes betrifft die Gastronomiebranche: Der Umsatzsteuersatz für Speisen wird dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Dies gilt nun auch für vor Ort verzehrte Speisen in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben.
Bisher galt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent nur für mitgenommene oder gelieferte Speisen (Außer-Haus-Verkauf). Diese unterschiedliche Behandlung führte zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Wettbewerbsverzerrungen. Während der Corona-Pandemie von Juli 2020 bis Dezember 2023 wurde diese Regelung bereits temporär eingeführt – nun wird sie langfristig festgeschrieben.
Wichtig zu beachten:
• Der reduzierte Steuersatz gilt NUR für Speisen
• Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent
• Bei Kombiangeboten (z.B. Buffets, All-inclusive) kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden
Praktische Umsetzung für GastronomenDas Bundesfinanzministerium hat bereits am 22. Dezember 2025 mit einem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf die neue Rechtslage reagiert und Vereinfachungsregeln festgelegt:
Kombiangebote (Buffets, All-inclusive): Bei Angeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke beinhalten, wird nicht beanstandet, wenn 30 Prozent des Pauschalpreises auf Getränke entfallen und mit 19 Prozent besteuert werden, während die restlichen 70 Prozent dem ermäßigten Satz von 7 Prozent unterliegen.
Business-Package im Hotelgewerbe: Der Pauschalsatz für regelbesteuerte Leistungen (z.B. Sauna, Parkplatz) wurde von 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt, da das Frühstück nun ebenfalls dem ermäßigten Satz unterliegt. Hoteliers können somit 15 Prozent eines Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen und den Rest mit 7 Prozent versteuern.
Ziele und AuswirkungenDie Bundesregierung verfolgt mit dieser Maßnahme mehrere Ziele:
• Unterstützung der Gastronomiebranche, die besonders unter den Folgen der Corona-Pandemie gelitten hat
• Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Außer-Haus-Verkauf und Vor-Ort-Verzehr
• Potenzielle Preissenkungen für Verbraucher
Allerdings bleibt es den Unternehmern überlassen, ob sie die Steuersenkung an ihre Kunden weitergeben oder für dringend benötigte Investitionen nutzen. Die Praxis wird zeigen, wie sich dies auf die tatsächlichen Preise auswirkt.
Zollabwicklung: Einfuhrumsatzsteuer am richtigen OrtAb 2026 wird die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich dort erhoben, wo die Ware tatsächlich in die EU gelangt. Bisher entstanden Probleme, wenn die Zollanmeldung in einem anderen EU-Staat erfolgte als die physische Einfuhr.
Beispiel: Ein Unternehmer meldet aus China eingeführte Ware in Belgien an, die Ware gelangt aber tatsächlich im Hamburger Hafen in die EU. Nach neuer Rechtslage ist das deutsche Hauptzollamt für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig und erstellt einen elektronischen Bescheid.
Diese Änderung betrifft insbesondere international tätige Unternehmen und soll zu mehr Rechtssicherheit und korrekter Zuordnung der Steuereinnahmen führen.
Abgabenordnung: Förderung von E-Sport und EhrenamtEine der innovativsten Neuerungen ist die Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. Dies ist ein wichtiger Schritt zur rechtlichen Gleichstellung digitaler Wettkämpfe mit traditionellen Sportarten.
Was ist E-Sport im Sinne des Gesetzes?
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente Videospiele am Computer oder einer Spielekonsole gegeneinander spielen. Entscheidend ist, dass die motorischen Fähigkeiten der Spieler maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben – der Ausgang darf also nicht vom Zufall abhängen.
Ausgeschlossene Spiele:
Um Missbrauch zu verhindern, wurden klare Grenzen definiert:
• Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht begünstigt
• Spiele mit realistisch simulierter roher Gewalt (z.B. realitätsnahes Töten von Menschen) fallen nicht unter die Gemeinnützigkeit
• Spiele, die die Menschenwürde missachten, sind ausgeschlossen
• Online-Glücksspiele sind nicht gemeinnützig
• Pay-to-Win-Mechanismen: Spiele, in denen der Einsatz von Geld über den Kaufpreis hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft, verstoßen gegen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit
Diese Regelung eröffnet E-Sport-Vereinen neue Möglichkeiten: Sie können nun als gemeinnützig anerkannt werden und damit von Steuerbefreiungen profitieren sowie Spendenquittungen ausstellen.
Entlastung gemeinnütziger OrganisationenDie Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung betrifft steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine und Stiftungen. Sie müssen ihre Mittel aus Spenden, Beiträgen oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben möglichst schnell für ihre satzungsgemäßen Zwecke ausgeben und dürfen diese nicht dauerhaft im Vermögen belassen.
Die wichtige Änderung: Die Einnahmegrenze, ab der diese Pflicht gilt, wird von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro pro Jahr angehoben. Dies bedeutet eine deutliche Entlastung für den überwiegenden Teil der gemeinnützigen Körperschaften, die nun von der Pflicht zur Erstellung einer Mittelverwendungsrechnung und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand befreit werden.
Bürokratieabbau bei AnhörungenBisher musste das Finanzamt den Steuerpflichtigen anhören, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von elektronisch übermittelten Daten Dritter (z.B. Arbeitgeber, Banken) abwichen. Überprüfungen haben jedoch ergeben, dass die Datenbasis der übermittelten Daten in der Regel fehlerfrei ist und die Daten den Steuerpflichtigen bereits mitgeteilt wurden.
Daher wird diese Anhörungspflicht durch das Steueränderungsgesetz 2025 gestrichen. Dies führt zu weniger Verwaltungsaufwand und beschleunigt das Veranlagungsverfahren.
Fazit: Wer profitiert wirklich?Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt eine Mischung aus technischen Anpassungen und spürbaren Entlastungen. Während viele Maßnahmen einen eher administrativen Charakter haben, stechen einige Änderungen heraus, die unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag haben.
Eindeutige Gewinner:
Pendler mit kurzen Strecken: Die Anhebung der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer bringt erstmals auch bei Strecken unter 20 Kilometern eine Verbesserung – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.
Gewerkschaftsmitglieder: Die zusätzliche Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen führt bei allen Mitgliedern zu einer steuerlichen Entlastung.
Ehrenamtliche: Höhere Pauschalen und E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck stärken das bürgerschaftliche Engagement.
Gastronomiebetriebe: Der reduzierte Umsatzsteuersatz verschafft finanziellen Spielraum – ob dieser an Gäste weitergegeben wird, bleibt offen.
Kleine gemeinnützige Organisationen: Weniger Bürokratie durch die Anhebung der Mittelverwendungsschwelle.
Kritische Punkte:
Die Erhöhung der Pendlerpauschale läuft für viele Arbeitnehmer ins Leere, wenn ihre Werbungskosten unter dem Pauschbetrag bleiben. Nur wer durch andere absetzbare Kosten (z.B. Fortbildungen, Arbeitsmittel) bereits über der Schwelle liegt, profitiert vollständig.
Bei der Gastronomie-Umsatzsteuer bleibt abzuwarten, ob die Steuersenkung tatsächlich an Verbraucher weitergegeben wird oder primär zur Kompensation der Pandemie-Verluste dient.
Ausblick:
Insgesamt zeigt sich das Steueränderungsgesetz 2025 als ausgewogenes Paket mit Schwerpunkten auf Mobilität, Ehrenamt und Gastgewerbe. Die langfristige Wirkung wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen – besonders spannend wird die Entwicklung in der Gastronomie und die Akzeptanz von E-Sport als gemeinnützige Tätigkeit.
Für Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmen empfiehlt es sich, die eigene steuerliche Situation im Licht der Neuregelungen zu überprüfen – gegebenenfalls mit Unterstützung eines Steuerberaters, um alle Vorteile optimal zu nutzen.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
| Bereich | Änderung | Ab wann |
| Pendlerpauschale | Anhebung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer | 01.01.2026 |
| Gewerkschaftsbeiträge | Zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar | 01.01.2026 |
| Gastronomie-Umsatzsteuer | Dauerhaft 7% für Speisen (auch vor Ort) | 01.01.2026 |
| Übungsleiter-pauschale | Erhöhung von 3.000 € auf 3.300 € | 01.01.2026 |
| Ehrenamts-pauschale | Erhöhung von 840 € auf 960 € | 01.01.2026 |
| E-Sport | Anerkennung als gemeinnütziger Zweck | 01.01.2026 |
| Mittelverwendungspflicht | Anhebung der Freigrenze von 45.000 € auf 100.000 € | 01.01.2026 |
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