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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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2 Minuten Lesezeit (341 Worte)

private Kapitalerträge bei über 1% Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf der Anteile

  1. Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen:
    • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen gemäß § 17 EStG unterliegen dem Regelsteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
    • 40 % des Veräußerungspreises sind steuerbefreit, während 60 % der Anschaffungs- und Veräußerungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
  2. Freibetrag und Steuerbefreiung:
    • Ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG kann abgezogen werden, der jedoch bei hohen Veräußerungsgewinnen bis auf 0 € abschmelzen kann.
    • Im Ergebnis unterliegt ein Veräußerungsgewinn oder -verlust nur zu 60 % der Besteuerung.
  3. Gewerbesteuer:
    • Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da es sich nicht um eine Veräußerung aus einem Gewerbebetrieb handelt.
  4. Unterschiede zur Schedulenbesteuerung nach § 20 EStG:
    • Im Rahmen von § 17 EStG findet weder der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 % Anwendung noch gelten Werbungskostenabzugs- und Verlustverrechnungsverbote.
    • Ausnahmen nach § 32d Abs. 2 EStG können eine Besteuerung nach § 20 EStG für den Steuerpflichtigen günstiger machen.

§ 17 EStG kurz erklärt

§ 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 17 EStG sind wie folgt:

  1.  Beteiligung:
    Der Veräußerer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sein.
  2. Veräußerungsgewinn:
    Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
  3. Anschaffungskosten:
    Wenn der Anteil unentgeltlich erworben wurde, gelten die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.
  4. Veräußerungsverlust:
    Ein Veräußerungsverlust wird nicht berücksichtigt, wenn der Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben wurde, es sei denn, der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können.
  5. Verdeckte Einlage:
    Die verdeckte Einlage von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft wird der Veräußerung gleichgestellt.

Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 

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Sonntag, 23. August 2026

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