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Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Tätigkeit
Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 (VIII B 48/23) hatte sich der BFH zum
Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit geäußert.
In der Beschlussbegründung stellte der Senat dar, bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist.
Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.
Das vollständige Urteil lesen Sie bitte hier.
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