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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (382 Worte)

Kleinunternehmerregelung – Grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr

Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform des Umsatzsteuerrechts. 

Sie bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen allgemein eine Reihe von umsatzsteuerlichen und administrativen Vorteilen. 

Kommt es zum grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, sind einige Besonderheiten zu beachten.

I. Leistungsbezug aus dem Ausland

1. aus dem Drittland

Waren: Werden Waren im Drittland eingekauft, fällt bei der Einfuhr im Regelfall Einfuhrumsatzsteuerohne Vorsteuerabzugsberechtigung – an.

Zudem können Zölle anfallen. Schuldner dieser Abgaben ist jeweils der Anmelder. Von den vereinbarten Lieferkonditionen mit dem Verkäufer ist es abhängig, wer die Abgaben entrichten muss.

Dienstleistungen: Beim Bezug sonstiger Leistungen von einem Drittlandsunternehmer kommt es grundsätzlich zur Steuerschuldnerschaft des Kleinunternehmers. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

2. aus dem EU-Ausland

Waren: Wird eine Ware aus dem EU-Ausland erworben, muss der Kleinunternehmer im Regelfall auch die ausländische Umsatzsteuer entrichten. Nur wenn die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € überschritten wird, muss der Kleinunternehmer einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Steuerschuldner ist dann der Kleinunternehmer. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Hinweis: Erwirbt der Kleinunternehmer eine verbrauchsteuerpflichtige Ware oder ein Neufahrzeug, hat er in allen Fällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Der Kleinunternehmer kann jedoch auch bei Erwerben von bis zu 12.500 € freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optieren. In der Praxis verwendet er dafür beim Einkauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an.

Die Option zur Erwerbsbesteuerung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der ausländische Mehrwertsteuersatz höher ist, als der Steuersatz in Deutschland. Dies ist regelmäßig beim Regelsteuersatz der Fall, da die Regelsteuersätze in anderen EU-Mitgliedstaaten höher sind. Auch kann ein Liquiditätsvorteil erzielt werden, wenn ausländische Umsatzsteuer sofort entrichtet werden muss.

Hinweis: Die Optionserklärung greift rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres und gilt bis zum Widerruf, mindestens für zwei Jahre. Daher sollte darauf geachtet werden, mögliche frühere Erwerbe im Kalenderjahr vor der Optionserklärung zu prüfen. Diese werden durch die Option ebenfalls steuerpflichtig.

Dienstleistungen: Für den Bezug sonstiger Leistungen eines EU-Unternehmers wird der Kleinunternehmer im Regelfall zum Steuerschuldner ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der leistende EU-Unternehmer selbst Kleinunternehmer ist und demnach keine Umsatzsteuer schuldet.

Gegenüber dem leistenden EU-Unternehmer kann der Kleinunternehmer seine Unternehmereigenschaft durch die Verwendung seiner USt-IdNr. dokumentieren. 

Darauf sollte der Kleinunternehmer auch nicht verzichten, da sonst eine Doppelbesteuerung droht (ausländische Umsatzsteuer + deutsche Umsatzsteuer als Leistungsempfänger). 

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Sonntag, 28. April 2024

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