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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (322 Worte)

Geldwäscheprävention -FIU-

Geldwäscheprävention -FIU- Registrierungspflicht besteht ab dem 1. Januar 2024

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist eingeführt worden, um aufzudecken bzw. zu verhindern, dass in Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet. 

Daher müssen alle zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen sorgfältig ihre Auftraggeber analysieren und entsprechendes Risikomanagement betreiben.

Bei Verdacht auf Geldwäsche ist unverzüglich bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Alle Unternehmen, die als Verpflichtete entsprechend des Geldwäschegesetzes (GwG) gelen, müssen sich bis zum 01. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.

Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Eine Verdachtsmeldung kann nur nach Registrierung bei der FIU erfolgen.

Nun ist die Registrierung für alle zur Geldwäscheprävention Verpflichteten im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG) notwendig.

Wer ist Verpflichteter?

Grundsätzlich sind es in erster Linie Banken und Kapitalanlagegesellschaften. Aber darüber hinaus sind es auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG zählt die Verpflichteten abschließend auf.

Im Bereich Handwerk sind es die Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG. Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und betrifft auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern (Gegenstände) handeln.

Dies betrifft alle Gegenstände, die sich von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung sind.

Dies betrifft insbesondere:

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Kupfer und seltene Erden,
  • Edelsteine,
  • Uhren, Schmuck,
  • Antiquitäten, Kunstgegenstände,
  • hoch- bis höchstwertige Einrichtungsgegenstände,
  • Flugzeuge, Boote, Kraftfahrzeuge.

Im Grunde genommen geht es um alle Gegenstände, die nicht alltägliche Gebrauchsgegenstände sind.

Wie findet die Registrierung statt?

Die Registrierung erfolgt elektronisch.

Dies geschieht über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB.

Welche Folgen hat eine Nicht-Registrierung?

Momentan wird eine unterbliebene Registrierung nicht sanktioniert. Diese Pflicht ist jedoch in Planung. Durch die Registrierung erhalten "Verpflichtete" jedoch den Zugriff auf die FIU-Informationen, um für den Fall einer Verdachtsmeldung gewappnet zu sein.

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Montag, 29. April 2024

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