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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (270 Worte)

Hauptberuflich selbständig und gleichzeitig abhängig beschäftigt

Das LSG Berlin Brandenburg hatte sich mit Urteil vom 07.06.2023 (L 9 KR 126/21) zum (nicht) möglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse geäußert.

Um der vom Gesetzgeber mit § 5 Abs. 5 SGB V verfolgten Absicht Rechnung zu tragen, verfährt der Senat in der Abgrenzung und der Gewichtung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eher streng.

Es ist nämlich zu vermeiden, dass zuvor versicherungsfrei selbständig Tätige über die vorübergehende Konstruktion einer abhängigen Beschäftigung in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung gelangen, wenn sie sich zuvor dauerhaft der Solidargemeinschaft entzogen und privat krankenversichert waren, um dann denkbar kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres (vgl. § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V) in die GKV zurückzukehren.

Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, schon im Antrag auf Aufnahme bei der gesetzlichen Krankenkasse falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden und die durchweg aufrecht erhaltene selbständige Tätigkeit verschwiegen wurde.

§ 5 Abs. 5 SGB V bestimmt, dass keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eintritt, wenn hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein versicherungsfreier Selbständiger durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit umfassenden Schutz in der GKV erhält.

Es tritt folglich auch dann keine Versicherungspflicht ein, wenn die neben der selbständig ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründen würde.

Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V liegt vor, wenn diese Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her in einer Gesamtschau die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

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Sonntag, 28. April 2024

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