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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (299 Worte)

E-Fahrrad, E-Bikes, Pedelecs - Unterschiede?

Für die steuerliche Behandlung der Überlassung von E-Fahrrädern, E-Bikes oder Pedelecs an Mitarbeiter ist es wichtig, die Unterschiede zu kennen.

Der Begriff „E-Bike“ wird umgangssprachlich synonym verwendet für Elektro-Fahrräder. Dies ist aber technisch und damit auch steuerlich gesehen nicht immer richtig.

Für die steuerlich richtige Einordnung, um daraus die richtigen steuerbegünstigenden Ableitungen vornehmen zu können, ist es unerlässlich, die Unterschiede herauszuarbeiten.

„E-Bike“ ist ein Überbegriff. Für die Ableitung der richten steuerlichen Folgen der Nutzung dieser Geräte ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um elektrische Fahrräder bzw. Pedelecs oder um E-Bikes handelt. 

  • Elektro-Fahrrad/Pedelec: Ein Pedal Electric Cycle (Pedelec) ist eine Form des Elektro-Fahrrads. Hierbei findet von dem Elektroantrieb nur dann eine Unterstützung für den Fahrer statt, wenn dieser gleichzeitig selbst auch die Pedale tritt (Antrieb nicht tretunabhängig). Ein Elektro-Fahrrad/Pedelec hat eine maximale Nennleistung von 1 KW und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit ohne Treten des Fahrers) von 25 km/h - steuerlich ein Fahrrad.

  • S-Pedelec: Das S-Pedelec (schnelles Pedelec) funktioniert wie ein normales Pedelec mit Antrieb nur über Tritt in die Pedale; allerdings mit einer Motorunterstützung von bis zu 45 km/h.
    Das S-Pedelec ist daher kein Fahrrad mehr, sondern verkehrsrechtlich ein Kraftrad.
    Durch den Zwang zum Treten (Antrieb nicht tretunabhängig), zählt es nicht zu den E-Bikes.
    Das BMF hat sich hierzu ausführlich geäußert: Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sind auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, weil deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt - steuerlich ein Kraftfahrzeug.

  • E-Bike: Ein E-Bike hat einen tretunabhängigen Elektromotor, d. h. es kann sich fortbewegen, ohne dass der Fahrer selbst in die Pedale treten muss. Ein E-Bike hat eine maximale Nennleistung von 4.000 KW und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Daher wird ein E-Bike steuerlich als zweirädriges Kraftfahrzeug eingestuft - steuerlich ein Kraftfahrzeug.
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Samstag, 27. April 2024

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