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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (571 Worte)

Lohnsteuerfreie Überlassung von E-Fahrrädern an Arbeitnehmer

Der Mitarbeitermangel ist in fast allen Bereichen der Wirtschaft spürbar. Arbeitgeber müssen sich zunehmend bemühen, für ihre Mitarbeiter attraktiv bleiben.

Zusätzliche Gehaltsbausteine, die nicht unbedingt in Geld bestehen, sondern den Lifestyle und das Privatleben der Mitarbeiter unterstützen, sind daher auch steuerlich gesehen für die Mitarbeiter und Arbeitgeber interessant.

Eine Möglichkeit ist, einem Mitarbeiter kostenlos ein Elektro-Fahrrad oder ein E-Bike für die private Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Nicht nur, dass die Anschaffungspreise von Elektro-Fahrrädern oder E-Bikes oft noch vom privaten Kauf abhalten, erinnern Gebrauchsgegenstände den Arbeitnehmer täglich an die "Großzügigkeit" des Arbeitgebers. Gehaltserhöhungen sind meistens schnell wieder vergessen und "Normalität".

Folgende steuerliche Vorteile sind mit der Überlassung von Elektro-Fahrrädern/Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes verbunden:

Nach § 3 Nr. 37 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrtzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Es ist also zu beachten, dass Elektro-Fahrräder/Pedelecs und S-Pedelecs/E-Bikes unterschiedlich zu behandeln sind. Die Unterschiede zwischen Elektro-Fahrrädern und E-Bikes beschreibt folgender Blogbeitrag. 

Elektro-Fahrräder/Pedelecs gelten als Fahrräder.

S-Pedelecs/E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge.

Lohnsteuerfrei können demnach Elektro-Fahrräder/Pedelecs zur Verfügung gestellt werden.

S-Pedelecs/E-Bikes nicht. Hier gelten die steuerlichen Regelungen für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer.

Hinweis: Für Arbeitgeber gilt, dass das E-Fahrrad/E-Bike beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen darstellt, da die Überlassung von Betriebsvermögen an Arbeitnehmer als zu 100% betrieblich veranlasst gilt. Der Unternehmer hat aus der Anschaffung einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (§ 15 UStG), wenn steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Alle mit dem Fahrrad entstehenden Kosten stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die steuerliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre.

Für nach dem 31.12.2019 und bis einschließlich zum 31.12.2030 getätigte Anschaffungen von elektrisch betriebenen Lastenfahrräder besteht ggf. die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung in Höhe von 50 % (§ 7c EStG). Dies bleibt noch abzuwarten.

Wird das E-Fahrrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sondern z.B. durch Gehaltsumwandlung in Leasingraten für das Fahrrad, entfällt die Steuerfreiheit. In diesem Fall ist die 1%-Regelung anzuwenden mit dem Bezug auf 25% der Bemessungsgrundlage - wie grundsätzlich beim E-Bike und Elektrofahrzeugen.

Eine Versteuerung des Privatanteils kann dadurch vermieden werden, dass dem Arbeitnehmer das Fahrrad ausschließlich zu beruflichen Zwecken überlassen wird. Die vom Finanzamt oft unterstellte private Mitnutzung kann durch ein explizit ausgesprochenes und schriftlich festgehaltenes Nutzungsverbot als Nachtrag zum Arbeitsvertrag vermieden werden. Dieses Verbot muss regelmäßig nachweislich überprüft werden.

Grundsätzlich findet bekannter Weise zusätzlich zur Besteuerung der allgemeinen Überlassung zu privaten Zwecken auch eine Besteuerung der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der 0,03%-Regelung statt.

Erfolgt eine E-Fahrrad-Überlassung zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn (Überlassung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG), ist auch diese Nutzung für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei.

Diese Nichtbesteuerung findet bei Fahrrädern grundsätzlich statt. Mit der 1%-Regelung soll die Besteuerung abgeschlossen sein.

Benutzt ein Arbeitnehmer sein privates E-Bike (verkehrsrechtliche Einordnung als Kfz, weil Geschwindigkeit über 25 km/h) für betrieblich veranlasste Fahrten, kann sich der Arbeitnehmer pro gefahrenem Kilometer bei Auswärtstätigkeiten eine Pauschale von 0,20 € steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Bei der betrieblichen Nutzung eines E-Fahrrads/Pedelecs ist der Ansatz dieser Pauschale nicht zulässig. Bei Fahrrädern hat der Kostenersatz über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erfolgen. Das ist in der Praxis oft unmöglich.

Der Privatanteil bei E-Biks erfolgt wie bei Elektrofahrzeugen. Eine lohnsteuerliche Befreiung ist hier nicht gegeben.

Um eine komplette lohnsteuerfreie Überlassung zu erhalten, darf es sich bei der Nutzungsüberlassung nur um ein Elektrofahrrad/Pedelec handeln.

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Montag, 29. April 2024

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