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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (556 Worte)

Steuerbarkeit von Gewinnen aus "tokenisiertem Nichts"

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) unter anderem zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero) geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token sein können.

Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

Doch das Urteil beschreibt darüber hinaus viel mehr Grundsätzliches und Wegweisendes.

Der Senat verweist in Rz. 23 auf die ständige Rechtsprechung des BFH hinsichtlich des Begriffs des Wirtschaftsguts:

Der Begriff des (anderen) "Wirtschaftsguts" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht ‑ wie auch bei den übrigen Einkunftsarten ‑ dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands; er ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.

Mithin umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht nur

  • Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte,
  • sondern auch tatsächliche Zustände,
  • konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.

Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin gedeutet, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem "Vorteil" einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde; das bedeutet, dass zum jeweiligen Stichtag ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann.

Somit könnte abgeleitet werden, dass alles, wofür Marktteilnehmer Geld bezahlen, als Wirtschaftsgut eingestuft werden könnte.

Davon war auch das Finanzgericht Köln als Vorinstanz ausgegangen (FG Köln, 25.11.2021, 14 K 1178/20.

Mit Blick auf dieses Begriffsverständnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts-)Position im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten.

Der "Vorteil" für den Betrieb, welcher im Sinne der Begriffsdefinition des "Wirtschaftsguts" erforderlich ist, wird in diesem Zusammenhang nicht durch die Rechtsposition selbst (oder dem ihr innewohnenden "Nutzen") definiert, sondern bestimmt sich vielmehr durch den Geschäftsverkehr bzw. die konkrete Marktsituation, die dieser Position eine vermögensmäßige Relevanz ‑ im Sinne einer Chance oder Möglichkeit ‑ beimisst, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt.

Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token.

Danach werden Currency Token i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden.

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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