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Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern
Die Popularität von Elektrofahrrädern im Verhältnis zu klassischen Fahrrädern ist laut dem Statistischen Bundesamt nach der Corona-Pandemie weiter gestiegen.
Im Jahr 2022 besaßen private Haushalte knapp 60,6 Millionen Fahrräder ohne Motor und 8,4 Millionen Elektrofahrräder.
Zum Vergleich: Im Jahr 2021 waren es knapp 61,1 Millionen Fahrräder ohne Motor und 7,1 Millionen Elektrofahrräder.
Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.
I. Verkehrsrechtliche Einordnung
Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für Zwecke der Einkommensteuer ist.
Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:
- mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet ist und/oder
- über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.
Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für (Elektro-)Kraftfahrzeuge anwendbar sein.
In diesem Beitrag wird die einkommensteuerrechtliche sowie umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick dargestellt.
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