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Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung von Kapital an einen Gläubiger erbringt.
Der BFH stellte bereits fest, dass darüber hinaus auch alle Aufwendungen zur Erlangung oder zur Sicherung eines Darlehens hierzu zählen. Somit auch alle Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können.
Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 31.08.2022 (X R 15/21 ergänzt, dass Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nach Maßgabe eines ertragsteuerrechtlich weiten Begriffsverständnisses alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, mithin Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 12.02.2014 - IV R 22/10).
Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.
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