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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (289 Worte)

Tarifoption bei Kapitalerträgen

Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen gemäß § 32d EStG der Abgeltungssteuer.

Hierfür besteht nach § 20 Abs. 9 . HS EStG das Abzugsverbot für Werbungskosten; mit der Ausnahme für Veräußerungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte Tarifoption gewählt werden. Diese kann zur Optimierung des Kostenabzugs genutzt werden.

Für Steuerpflichtige, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25% an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, besteht die Möglichkeit zur individuellen Tarifbesteuerung zu wechseln; § 32d Abs. 2 Nr. 3a EStG. Dann besteht auch der volle Werbungskostenabzug.

Besteht eine Beteiligung zwischen 1% und 25% ist eine weitere Bedingung, dass der Anteilseigner durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ausüben kann; z.B. als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied.

Mit der Wahl zur Option zur Tarifbesteuerung entfällt neben dem Werbungskostenabzugsverbot (§ 20 Abs. 6 EStG) auch die Verlustverrechnungsbeschränkung (§20 Abs. 9 EStG).

Die entsprechende Mindestbeteiligung muss an irgendeinem Zeitpunkt im entsprechenden Veranlagungszeitraum bestanden haben.

Für die Option muss ein Antrag spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Der Antrag gilt für das Jahr des erstmaligen Antrags und für die folgenden 4 Jahre.

Nach Verwaltungsauffassung endet der Antrag jedoch automatisch, wenn die Beteiligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; BMF-Schreiben, 19.05.2022. Dem widersprach aber das FG Köln (11 K 1048/17, 15.12.2020):

"Der tariflichen Besteuerung der Kapitalerträge steht nicht entgegen, dass der Kläger in den Jahren 2014 und 2015 unstreitig nicht mehr für die GmbH beruflich tätig war. Denn nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts auch für die dem Antragsjahr (Erstjahr) folgenden vier Veranlagungszeiträume fingiert. Der Wegfall der beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume ist für die Fortgeltung der Option unerheblich."

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Freitag, 29. März 2024

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