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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (739 Worte)

Arbeitslohn: Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen

Arbeitslohn: Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen durch zusätzliche Bezüge und Gehaltsumwandlungen

Regelmäßig sollte überprüft erden, ob der Rahmen für steuerfreie oder steuerbegünstigte Zahlungen an Arbeitnehmer weiter ausgeschöpft werden kann. Dies kann geschehen durch Zahlung von zusätzlichen Bezügen oder Anwendung von Gehaltsumwandlungen.

Eine Vielzahl von gesetzlichen Steuerbefreiungsvorschriften und Pauschalierungsmöglichkeiten setzen zwingend voraus, dass die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden.

Zur Zusätzlichkeit von Leistungen:

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
  • BMF-Schreiben vom 05.02.2020

Weitere Leistungen sind auch trotz Umwandlung der Gehälter steuerbegünstigt. Für die Zulässigkeit einer Gehaltsumwandlungen ist es jedoch notwendig, dass hinsichtlich des umzuwandelnden Betrages die Begünstigung vor Fälligkeit vereinbart wird.

Vergütungen mit Zusätzlichkeitserfordernis

  1. In der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu 3.000 €, sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
  2. Steuerfreie Job-Tickets bzw. Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG)
  3. Steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG)
  4. Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG), BMF-Schreiben vom 20.04.2021
  5. Leistungen an Dienstleistungsunternehmen für Beratung bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Vermittlung von Betreuungspersonen sowie Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern in besonderen Fällen (§ 3 Nr. 34a EStG)
  6. Steuerfreie Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads, auch Elektrofahrrads, das kein Kfz ist (§ 3 Nr. 37 EStG)
  7. Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (§ 3 Nr. 46 EStG)
  8. Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % für Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
  9. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder Zuschüsse dazu (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)
  10. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für die Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)
  11. Erst nachgelagerte Besteuerung für unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ab 1.7.2021 (§ 19a EStG)

Vergütungen ohne Zusätzlichkeitserfordernis

  1. Zahlung der steuerfreien Pauschale für betrieblich veranlassten Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nr. 13 und 16, § 9 Abs. 4a EStG, H 3.16 LStH 2021)
  2. Weiterbildungsleistungen (die keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben) des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (§ 3 Nr. 19 EStG)
  3. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden (§ 3 Nr. 28a EStG)
  4. Heimarbeitszuschlag (§ 3 Nr. 30 EStG, R 9.13 Abs. 2 LStR 2023)
  5. Gestellung typischer Berufskleidung und Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
  6. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Erhöhung des Freibetrags von 360 € auf 1.440 € für nach dem 30.6.2021 übertragene Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)
  7. Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte pp. (§ 3 Nr. 45 EStG)
  8. Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
  9. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Zuschläge für Rufbereitschaft (§ 3b EStG)
  10. Sachbezug im Rahmen der Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  11. Sachbezug in Gestalt einer verbilligten Wohnungsvermietung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 € je Quadratmeter beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG)
  12. Belegschaftsrabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR 2023)
  13. Barzuschüsse für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2023), auch ohne Essensmarken oder Restaurantschecks (BMF-Schreiben v. 13.04.2021)
  14. Fehlgeldentschädigung (R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR 2023)
  15. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene arbeitstägliche Mahlzeiten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
  16. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)
  17. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG)
  18. Bewertung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen nur mit 50% des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten und von Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemission mit nur 25% des Sachbezugswerts unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG)
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