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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (229 Worte)

Inkongruente Gewinnausschüttung

Der BFH hatte mit Urteil vom 19.08.1999 (I R 77/96) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich anzuerkennen sind.

Dies soll gelten, wenn sie zivilrechtlich wirksam in der Satzung bestimmt sind.

Denn nach dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013 soll eine inkongruenten Gewinnausschüttung dann möglich sein, wenn dafür beachtliche wirtschaftlich und vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden können.

Mit neuerem Urteil vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) hat der BFH zusätzlich als möglich anerkannt, wenn im Zuge eines rechtmäßigen Gewinnverwendungsbeschlusses bestimmt wird, nur Gewinnanteile einiger Gesellschafter auszuschütten, jedoch Gewinnanteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Rücklagen einstellen zu lassen.

Letzteren Gesellschaftern kann die Gewinnausschüttung erst dann zugeflossen werden lassen, wenn in einem zusätzlichen Gewinnverwendungsbeschluss bestimmt wird, dass die gesellschafterbezogene Rücklageteilweise oder vollständig ausgeschüttet wird.

Diese Entscheidung des BFH ermöglicht inkongruente Gewinnverwendung in zeitlicher Hinsicht.

Dies ermöglicht steuerliche Planungen auf Gesellschafterebene und schafft positive Kapitalpolster.

Die reine anteilsabweichende Ausschüttung des Gewinns (inkongruente Gewinnverteilung) war bereits bei entsprechenden gesellschaftsvertragliche Regelungen anerkannt.

Nunmehr wird diese Anerkennung erweitert um die kongruente Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bei gleichzeitiger zeitlich verzögerter, unterschiedlicher Ausschüttung (Ausschüttung und Rücklageneinstellung - zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung).

Zu beachten ist jedoch, dass diese Möglichkeit als Regelung im Gesellschaftsvertrag wirksam aufgenommen wurde.

Somit ist es also möglich, vorerst eine Gewinnverwendung zu beschließen, den zu verwendenden Gewinn in einer Rücklage zu erfassen, um dann im Zuge der später zu beschließenden Gewinnverteilung, den Gewinn anteilsabweichend zu verteilen.

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Samstag, 27. April 2024

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