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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (304 Worte)

Wann brauchen Empfänger von Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer abführen?

Durch die Freistellungsbescheinigung für Kapitalerträge können sich Gesellschaften kurzfristig Liquidität verschaffen. Dadurch sind die Gesellschaften flexibler für anstehende Investitionen.

Wenn unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften Kapitalerträgen als Betriebseinnahmen zum Beispiel als Gewinnausschüttungen erhalten, braucht unter Umständen keine von Kapitalertragsteuer einbehalten werden. dadurch erfolgt eine reine Nettoausschüttung.

Dadurch verbessert sich die finanzielle Situation der Gesellschaft erheblich.

Dies ist ein Vorteil im Zeitpunkt der Ausschüttung, da auch unterjährig die liquiden Mittel ggf. für andere Investitionen bereit stehen können.

Dies ist möglich für Gesellschaften,

  • deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und
  • bei denen der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (und SoliZ) aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher ist als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer,

Dann ist die Regelung des § 44a Absatz 5 EStG anwendbar. Es wird eine Freistellungsbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG benötigt.

Denn gemäß § 44a Absatz 5 Satz 1 EStG sollen die Gesellschafter begünstigt werden können, die über kein bzw. fast kein operatives Geschäft verfügen - dies betrifft daher hauptsächlich Holdinggesellschaften mit Beteiligungen von mindestens 10% an den Tochtergesellschaften.

Zwar stellt bereits § 8b Absatz 1 und 3 KStG die Gewinnausschüttungen zu 95 % steuerfrei. Jedoch wird über die Freistellungsbescheinigung gar nicht erst ein Einbehalt vorgenommen. 

Für die entsprechenden Gesellschaften muss die sogenannte Höherprüfung vorgenommen werden.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss eine sogenannte Überbesteuerungssituation vorhanden sein. Die Gesellschaft sollte keine eigenen oder nur sehr geringe eigene Einkünfte aus ihrer operativen Tätigkeit erzielen, so dass keine laufenden Ertragsteuern entstehen.

Diese Situation entsteht bei reinen Finanzholdinggesellschaften. Das Auslagern von eigenen wirtschaftlichen Betätigungen könnte also einen Liquiditätsvorteil nach vorn verlagern. Oft ist in diesem Zusammenhang auch der Gesellschaftszweck der Gesellschaft im Handelsregister anzupassen.

Wenn Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen bereits einbehalten wurden, kann sich die Gesellschaft im Rahmen eines Erstattungsantrages die Kapitalertragsteuer nachträglich wieder erstatten lassen, wenn die Freistellungsbescheinigung nachgereicht wurde. Sobald die Freistellungsbescheinigung vorliegt, kann der Antrag gestellt werden.

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Dienstag, 16. April 2024

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