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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (422 Worte)

Hobby oder Gewerbe? - Achtung

Oft ist die Grenze zwischen steuerlich irrelevantem Hobby und dem steuerrelevanten Gewerbebetrieb verschwommen.

Viele fragen sich daher, wann sie ein Hobby betreiben und wann einen Gewerbebetrieb.

Dabei kann das gewünschte Ergebnis auf beiden Seiten liegen. Sollen entstandene Verluste steuerlich Beachtung finden, muss ein Gewerbebetrieb vorliegen. Sollen hingegen entstandene Überschüsse keine Beachtung in der Steuererklärung finden, soll ein Hobby vorliegen.

Klarheit in die Grundsätze bringt § 15 Einkommensteuerbesetz (EStG).

In § 15 Abs. 2 EStG heißt es: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

Eine Tätigkeit ist immer dann nachhaltig, wenn Steuerpflichtige beabsichtigen, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle entstehen zu lassen und objektiv erkennbar ist, dass sie auf Wiederholung angelegt ist (BFH, 22.04.1998, X R 17/96).

Anhaltende Verluste aus einer Betätigung werden vom Finanzamt gern als Hobby abgetan, so dass der Steuerpflichtige beweisen muss, dass eine wirkliche Gewinnerzielungsabsicht besteht. Hier muss nun rückwirkend dargestellt werden, dass alle Bemühungen "Geld zu verdienen" wirklich ernsthaft durchgeführt wurden:

  • Schaltung von Werbung, Pflege der Website, Flyer, Visitenkarten...
  • Akquisebemühungen, Vielzahl von Kundenkontakten, Messebesuche...
  • veränderte Marktbedingungen werden zeitnah umgesetzt
  • Produkt- und Sortimentanpassungen.

Soll die Betätigung als Hobby dargestellt werden, muss der Fokus auf der Darstellung der Einmaligkeit der Einnahmen liegen:

  • keine Wiederholung
  • keine Betätigung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
  • keine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht.

Wie konkret die Darstellung der Argumente zu erfolgen hat, hängt vom Einzelfall ab.

Problematisch wird es, wenn das Finanzamt nachträglich feststellt, dass ein vermeintliches Hobby eigentlich ein Gewerbebetrieb ist. Denn dann bekommt das Ergebnis aus der Betätigung eine steuerliche Relevanz und es kann zu Steuernachzahlen führen.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass bei der Einstufung der Betätigung als Hobby, trotzdem die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs besteht. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt nicht auf eine Gewinner- bzw- Überschusserzielungsabsicht ab, sondern auf eine Einnahmenerzielungsabsicht.

Möchte man durch das Hobby also keine Gewinne erzielen, sondern gegebenenfalls nur Einnahmen, muss man eventuell zwar Umsatzsteuer bezahlen, kann sich aber aus allen Kosten die Vorsteuer von Finanzamt erstatten lassen. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen (das wäre ja im Verlustfall die Regel), erhält man vom Finanzamt mehr Geld zurück, als an Umsatzsteuer zu zahlen wäre.

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Sonntag, 28. April 2024

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