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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (664 Worte)

Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum (Arbeitszimmer?)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit Urteil vom 23.07.2019 (5 K 338/19) zur Steuerpflicht beim Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum geäußert.

Dabei beurteilte es die mögliche Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch insoweit, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt.

In dem Urteil kam das Gericht zu der Ansicht, dass der Anteil des Verkaufserlöses, der auf das steuerlich zu berücksichtigende häusliche Arbeitszimmer entfällt, ebenfalls steuerfrei sei.

Gemäß § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt jedoch bei solchen Wirtschaftsgütern kein privates Veräußerungsgeschäft vor, welche im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Über die Frage, wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG zu behandeln ist, werden sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Der Veräußerungsgegenstand im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG muss ein Wirtschaftsgut sein. Dies ergibt sichaus der Formulierung „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern“ im Auffangtatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Zudem müssen das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut identisch sein.

Bei einer Aufteilung des erworbenen Wirtschaftsgutes (im Streitfall also Herauslösung des Arbeitszimmers aus der Eigentumswohnung) bleibt die Identität des aufgeteilten Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.

Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben.

Es muss sich somit bei den aus der Aufteilung hervorgehenden Teilen wiederum um eigenständige Wirtschaftsgüter handeln.

Im vorliegenden Fall ist somit nicht das Arbeitszimmer, sondern die gesamte Eigentumswohnung das hier zu beurteilende Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zum einen fehlt es im konkreten Fall bereits an einer Aufteilung des von der Klägerin erworbenen und wieder veräußerten Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“ in das Arbeitszimmer und die restliche Wohnung. Eine solche Teilung wäre wohl bereits rechtlich nicht möglich, das abgetrennte Arbeitszimmer wäre aber zumindest nicht marktgängig bzw. verkehrsfähig, denn das Arbeitszimmer kann nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußert werden.

Aber selbst wenn man die Einzelveräußerbarkeit für den Begriff des Wirtschaftsgutes nicht für erforderlich halten sollte, so verlangt der BFH bei den Gewinneinkünften zumindest eine Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb.

Nun fehlt es bei den Überschusseinkünften bereits an einem solchen Betrieb. Aber auch bei den Gewinneinkünften wäre die Übertragung des betrieblich genutzten häuslichen Arbeitszimmers zusammen mit dem Betrieb nicht möglich.

Da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Steuerbefreiung keine räumlich ausschließliche Eigennutzung zu Wohnzwecken vorschreibt, ist es unschädlich, wenn die streitgegenständliche Eigentumswohnung vor ihrer Veräußerung mit einem unwesentlichen Teil (ca. 10 % der Wohnfläche) von der Klägerin zu ausschließlich beruflichen Zwecken genutzt worden ist.

Der Senat teilt die vom Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) geäußerten Bedenken, dass andernfalls jedwede Verrichtung beruflicher Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschlösse und dass die Finanzverwaltung daher in jedem Fall der Eigennutzung prüfen müsste, ob in der Wohnung neben der Nutzung zu Wohnzwecken nicht auch noch andere (schädliche) Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

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Sonntag, 28. April 2024

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