CPM Steuerberater News
Corona-Krise: einkommensteuerrelevante Hilfsmaßnahmen
Die Ersten und Zweiten Corona-Steuerhilfegesetze haben zahlreiche einkommensteuerliche Hilfsmaßnahmen geschaffen. Zu beachten ist, dass die getroffenen Regelungen fast ausschließlich befristet (meist bis 31.12.2020) aber auch rückwirkend (hauptsächlich zum 01.03.2020 anwendbar sind.
Kinderbonus
Der Kinderbobus wird für jedes im Jahr 2020 zumindest für 1 Monat kindergeldberechtigte Kind einmalig in Höhe von 300 € gewährt. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Im Zuge der Einkommensteuererklärung wird der Bonus jedoch ähnlich wie das Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag aufgerechnet.
Der Kinderbonus wird in zwei Teilen ausgezahlt. Im September 2020 sind es 200 € und im Oktober 2020 sind es 100 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird begrenzt auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben und gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Verlustrücktrag nach § 10d EStG
Der steuerliche Verlustrücktrag nach § 10d EStG wird begrenzt für zwei Jahre auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erweitert.
Weiterhin wird das Prozedere eingeführt, dass der möglicher Weise entstehende Verlust aus dem Jahr 2020 bereits vorzeitig für 2019 berückichtigt wird. Dabei muss die Veranlagung 2020 noch nicht abgschlossen sein. Die Änderung gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG
Der Faktor für die Anrechnung der Ermäßigung der Einkommensteuer aufgrund des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
Die Erhöhung des Ermäßigungsfaktors gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2020.
Corona-Bonus
Die allgemeinen Corona-Sonderzahlungen für aufgrund der Corona-Pandemie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis maximal 1.500 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Hierfür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
- Zahlungen erfolgen für Lohnzeiträume März bis Dezember 2020
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Für eine Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Zuschüsse übersteigen zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III und
- die Zuschüsse werden für Lohnzeiträume geleistet, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.
Das Kurzarbeitergeld unterleigt in der Einkommensteuererklärung dem Progresionsvorbehalt. Bei Überschreiten der Grenze von 410 € findet somit wahrscheinlich für die meisten Atrbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Pflichtveranlagung statt.
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