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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (627 Worte)

einbringungsgeborene Anteile

einbringungsgeborene Anteile - Sperrfrist zur Verhinderung der Verlagerung Stiller Reserven.

 

 

Zur Verhinderung von Verlagerungen der Besteuerung von Stillen Reserven von einem Steuerpflichtigen auf einem anderen (in der Praxis oft von einer Privatperson auf eine Kapitalgesellschaft) hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den einbringungsgeborenen Anteilen entwickelt.

Begriff: einbringungsgeborene Anteile sind an einer Kapitalgesellschaft, die der Anteilseigner als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Teilwert ansetzt.

Werden diese Anteile innerhalb einer Sperrfrist von 7 Jahren nach Einbringung veräußert, hat rückwirkend eine Besteuerung der Stillen Reserven zu erfolgen, da die Anteile mit dem Teilwert als eingebracht gelten. Die rückwirkende Besteuerung reduziert sich jeweils um 1/7 mit Ablauf eines jeden Jahres nach Einbringung unter dem Teilwert.

Folgende Vorgänge fallen unter diese Sperrfrist-Regelung, wenn:

  1. der Einbringende die erhaltenen Anteile unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft überträgt,
  2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen,
  3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden,
  4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen (Ketteneinbringung),
  5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, oder
  6. für den Einbringenden oder die übernehmende Gesellschaft im Sinne der Nummer 4 die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind.

Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzung für die Buchwertübertragung, hat der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen umfangreiche Nach­weispflichten für den Zeitraum innerhalb dieser 7-Jahres-Frist auferlegt.

Steuerpflichtige haben innerhalb der 7-Jahres-Sperrfrist jährlich zum 31.o5. den Nach­weis über die Eiunhaltung der Sperrfrist zu erbringen (§ 20 Abs. 3 UmwStG). D.h. es ist nachzuweisen, dass keine schädliche Anteilsüber­tragung oder kein der Anteilsüber­tragung vergleichbarer Vorgang durchgeführt wurde.

Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auch bereits dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns kommen soll, wenn der Einbringende den Nachweis nicht fristgerecht erbracht hat.

zum 31. Mai eines jeden Jahres erbringt und zwar unge­achtet dessen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Buch­wertfortführung, insbeson­dere o.g. Haltedauer, erfüllt sind oder nicht (§ 22 UmwStG).

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Samstag, 27. April 2024

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