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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (350 Worte)

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - sozialversicherungsrechtlicher Status


Das (LSG) Landessozialgericht Bayern in München hat in einem Urteil vom 12.07.2018 (L 14 R 5104/16) zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Stellung genommen.




Gesellschafter-Geschäftsführer - sozialversicherungsrechtlicher Status



In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei.




Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.




Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.




Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit oder die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.




Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend steht das Gesamtbild der Arbeitsleistung.




Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sowie rechtlich relevante Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.




Ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.




Das Gericht präsentierte in dem Urteil weiterhin vier Leitgedanken:




  • Freiberufler, die in einem Versorgungswerk organisiert sind, können aufgrund einer Anstellung als Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt sein,
  • ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er Einzelanweisungen an sich jederzeit verhindern kann,
  • eine Poolvereinbarung zur Stimmrechtsbindung vermittelt keine solche Sperrminorität, wenn eine Pattsituation dazu führt, dass die Poolmitglieder ihr Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung nicht ausüben dürfen,
  • die sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung wird nicht durch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Stimmbindungsabrede beeinflusst.



cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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