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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (301 Worte)

Sicherheitszuschlag - Anforderungen

 

 

Sicherheitszuschlag - Die Schätzung von Umsätzen in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss durch das Finanzamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig erfolgen. Eine Schätzung durch das Finanzamt muss daher ausreichend begründet sein.


 


 

Diese Anforderungen machen es notwendig, das Ergebnis einer Schätzung mittels Sicherheitszuschlag umfänglich auf Plausibilität zu überprüfen; gerade hinsichtlich der Begründungstiefe und der Schätzmethode.


 

Genau zu überprüfen gilt es, ob alle Vorträge und Darlegungen des Steuerpflichtigen im Schätzergebnis Berücksichtigung gefunden haben.


 

Wichtig ist es, das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Transparenz der Arbeit des Finanzamtes dem Steuerpflichtigen möglich sein muss, die Gedanken des Finanzamtes nachvollziehen zu können. Gegebenenfalls hat der Steuerpflichtige Anspruch auf die elektronische Übermittlung der Arbeit des Finanzamtes (BFH, 25.07.2016, 213/15).


 

Aus der Rechtsprechung des BFH lassen sich folgende Bedingungen für den Ansatz eines Sicherheitszuschlages zusammenfassen:


 

  • das Finanzamt ist seiner Ermittlungspflicht vollumfänglich nachgekommen,
  • das Finanzamt hat den Schätzbereich genau eingegrenzt und nachgewiesen,
  • das Finanzamt hat alle durch den Steuerpflichtigen vorgetragenen und durch das Finanzamt ermittelten Sachverhalte berücksichtigt,
  • das Finanzamt hat dargelegt, dass keine andere, genauere Schätzmethode Anwendung finden kann,
  • das Finanzamt hat dargelegt, dass der Schätzzuschlag nicht willkürlich gewählt wurde.


 

Der Sicherheitszuschlag ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die immer in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten Einnahmen und den offenbar möglicherweise nicht erklärten Einnahmen stehen muss.


 

Zuschläge sollten immer das letzte Mittel der Finanzbehörde sein zur Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen, da Schätzungen immer mit großer Unsicherheit behaftet sind und keine Tatsachen als Grundlage haben.


 

Schätzungen sollten daher nur zugelassen werden, wenn keine oder nur unzureichende Daten, Unterlagen oder Belege vorhanden sind und ausgewertet werden können. Die Schätzung sollte daher bei der Ermittlung immer nachrangig sein.


 

Benötigen Sie Hilfe bei der Abwehr von Sicherheitszuschlägen oder bei der Begleitung von Betriebsprüfungen oder vorbeugend richtigen Bearbeitung Ihrer Buchhaltung, sprechen Sie mich gern an.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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