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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (236 Worte)

Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften

Oft haben Gesellschafter Darlehen an die Kapitalgesellschaft vergeben, an der sie selbst beteiligt sind (Gesellschafterdarlehen).

Falls die Anteile an der Kapitalgesellschaft und das Gesellschafterdarlehen dem steuerlichen Privatvermögen zugeordnet wurden, war bislang bei Ausfall oder beim Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen das Darlehen als nachträgliche Anschaffungsaufwand beim Verkauf der Anteile zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung hatte diese Regelung auch nach Einführung des MoMiG angewandt (BMF-Schreiben vom 21.10.2010).

Dem entgegen hatte jedoch der BFH mit Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) entschieden, dass aufgrund des Wegfalls des Eigenkapitalersatzrechts nunmehr keine Rechtsgrundlage mehr bestünde, die eigenkapitalersetzenden Kredite und Gesellschaftersicherheitsleistungen als nachträgliche Anschaffungskosten um zu qualifizieren. Nachträgliche Anschaffungskosten könnten nur noch durch offene oder verdeckte Einlagen entstehen.

In den Leitzätzen des Urteils heißt es hierzu wörtlich: Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.; die wäre also der Fall bei Gewährung bis zum 27.09.2017 gewährt wurden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete […]

[…] wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete […]

[…] der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG mindern […]

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