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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (535 Worte)

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)

Kindergeld - In grenzüberschreitenden Kindergeldfällen sind vorrangig vor den nationalen Vorschriften die Bestimmungen des europäischen Rechts zu beachten.

Da in grenzüberschreitenden Kindergeldfällen Ansprüche auf Familienleistungen in der Regel in mehreren Staaten gleichzeitig in Betracht kommen, entstehen sogenannte Anspruchskonkurrenzen.

Um diese Anspruchskonkurrenzen zu lösen,  bestimmen die Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und 987/2009, welche Rechtsvorschriften auf die betroffenen Personen anwendbar sind und welcher Staat für die Gewährung der Familienleistungen an die betroffenen Personen zuständig ist.

Damit soll verhindert werden, dass eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten unterliegt und deshalb mehrfach Leistungen gleichzeitiger Zweckrichtrungen bezieht.

Unabhängig von den europarechtlichen Koordinierungsvorschriften kann auch ein Anspruch nach rein nationalem Recht bestehen, wenn ein Staat nach den europarechtlichen Regelungen zwar nicht zuständig ist, aber die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt ist.

Wenn Sie beschäftigt oder selbständig erwerbstätig sind, unterliegen Sie nach den maßgeblichen Regelungen der Verordnungen grundsätzlich den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedsstaats, in dem Sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit gleichgestellt ist auch eine Unterbrechung der Tätigkeit wegen Arbeitslosigkeit, solange Ersatzleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gewährt werden.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Personengruppen Sonderregelungen. So unterliegt zum Beispiel ein entsandter Arbeitnehmer in der Regel weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats.

Ansonsten unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats.

Auflösung von Anspruchskonkurrenzen
Anhand der Rangfolgeregelungen in den entsprechenden Verordnungen ergibt sich, welcher Mitgliedstaat vorrangig bzw. nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.

Grundlegend gilt hier folgendes:
  • Vorrangig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Wird keine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist der Staat zuständig, in dem eine Rente bezogen wird.
  • Wenn Kindergeld von mehreren Mitgliedstaaten aus den selben Gründen zu gewähren ist, ist stets der Staat vorrangig zuständig, in dem das Kind wohnt.
Der nach den Rangfolgeregelungen vorrangig zuständige Staat hat das Kindergeld in voller Höhe zu gewähren. Im nachrangigen Staats ruht der Anspruch auf Kindergeld in dessen entsprechender Höhe.

Die Zahlung eines Kindergeldunterschiedsbetrages kommt jedoch in Betracht, wenn in den nachrangigen Staat ein höherer Kindergeldanspruch besteht.

Wer erhält das Kindergeld?
An wen das Kindergeld auszuzahlen ist, regeln die nationalen Vorschriften. Nach den deutschen Regelungen wird das Kindergeld dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Beispiel:
Der Vater lebt mit den Kindern in der Schweiz und dort auch berufstätig. Die Mutter lebt in Deutschland und ist selbständig tätig. In beiden Staaten besteht grundsätzlich Anspruch auf das Kindergeld. Da die Kinder in der Schweiz leben, ist Schweiz der vorrangige Staat. Ist der Kindergeldanspruch in Deutschland höher, besteht der Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag. Das Kindergeld ist an den Vater auszuzahlen, da die Kinder bei ihm leben.

Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?
Um die Zuständigkeit überprüfen zu können, muss die Familienkasse informiert werden, wenn:
  • Sie oder ein anderer Berechtigter eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit aufnehmen oder beenden,
  • Sie oder ein anderer berechtigter vom Arbeitgeber zur Beschäftigung in ein anderes Land versandt werden,
  • Sie oder ein anderer Berechtigter eine Rente erhalten oder der Bezug wegfällt,
  • Sie, ein anderer Berechtigter oder das Kind seinen Wohnsitz ins Ausland bzw. Inland verlegen,
  • Sie oder das Kind den bisherigen Haushalt verlassen
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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