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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (201 Worte)

Gesellschafterdarlehen, Bürgschaft

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, zur Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts, zur Bürgschaftsübernahme und zum Vertrauensschutz in diesem Zusammenhang geäußert.

Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren.

Haben Sie Fragen zu der optimalen Organisation und Abwicklung gegebener Darlehen an Ihre Kapitalgesellschaft, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen (Refinanzierungszinsen), die auf ein […]

[…] Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen (Refinanzierungszinsen), die auf ein […]
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Mittwoch, 15. Mai 2024

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