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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (188 Worte)

Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Das Finanzgericht Sachsen hatte sich mit Urteil vom 22.03.2017 (6 K 575/15) zur
Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen während einer Betriebsprüfung und zu den Anforderungen an die Verprobung des Wareneinsatzes und an eine Nachkalkulation geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zur Schätzungsbefugnis zu der Ansicht, dass etwaige Mitwirkungsmängel bei einer Verprobung des Wareneinsatzes nicht mit Buchführungsmängeln gleichzusetzen sind und berechtigen demzufolge nicht zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Eine eher grobe, überschlagsmäßige Berechnung zur Verprobung des Wareneinsatzes ist nicht geeignet, eine Schätzungsbefugnis zu begründen.

Da eine Nachkalkulation mit Unsicherheitsfaktoren verbunden ist und ihrem Wesen nach selbst eine Schätzung darstellt, so dass also die Schätzungsbefugnis erst durch eine Schätzung begründet wird, müssen an diese hohe Anforderungen gestellt werden.

Sie muss einwandfrei erfolgen, den Unsicherheiten Rechnung tragen und zu dem Ergebnis führen, dass das Buchführungsergebnis nicht richtig sein kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn unterschiedlichen Warengruppen zu einem Gesamtwareneinsatz zusammengefasst werden und ein einheitlicher Aufschlagsatz angewendet wird.

Benötigen Sie Hilfe bei der Abwehr von Nachforderungen des Finanzamtes oder bereits Unterstützung bei der Erstellung einer prüfungssicheren Buchhaltung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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