Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (83 Worte)

Schmerzensgeld

Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14) zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten über Schmerzensgeld als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geäußert.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kosten für einen Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Dies gelte soweit der Prozess die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld betrifft.



Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

[…] sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen […]

[…] sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen […]
Bereits registriert? Hier einloggen
Montag, 29. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)