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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (83 Worte)
Schmerzensgeld
Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14) zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten über Schmerzensgeld als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geäußert.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kosten für einen Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Dies gelte soweit der Prozess die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld betrifft.
Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 17.12.2015, VI R 07/14 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Donnerstag, 31. Januar 2019 20:50
[…] sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen […]