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Regelmäßige Arbeitsstätte Berufskraftfahrer
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 09.10.2015 (9 K 9101/12) zur regelmäßigen Arbeitsstätte von Berufskraftfahrer geäußert.
Grundsätzlich sind Werbungskosten u.a. auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.) - das gelte auch für Berufskraftfahrer.In der Urteilsbegründung führten die Richter in dem Urteil aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Damit demnach der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH, 28.03.2012, VI R 48/11).
Im Streitfall ist "der Betrieb" das Stammhaus der Arbeitgeberin, denn dieses Stammhaus hat der Arbeitnehmer seit dem Abschluss seines Arbeitsvertrages kontinuierlich und regelmäßig aufgesucht, um die im Auftrag seiner Arbeitgeberin zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern. Auch diente das Stammhaus dazu andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen.
Entscheidend für die Zuordnung war, dass der Arbeitnehmer einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen ist (BMF-Schreiben vom 15.12.2011).
Daher spiele es auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung verbracht hatte.
Weiterhin kommt der jeweils vom Arbeitnehmer gefahrene Lkw nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte" in Betracht, da es an der Eigenschaft als ortsfeste Einrichtung fehlt (BFH, 28.03.2012, VI R 48/11).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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