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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (160 Worte)

Minijobber und Mindestlohn

Mindestlohn - was gilt hinsichtlich des Mindestlohnes für Minijobber?

Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Entgegen verbreiteter Meinung ist die geringfügige Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten.

Da sich der Mindestlohn brutto versteht und der Minijobber durch die Pauschalierung der Lohnsteuer und den regelmäßigen Verzicht auf die Rentenversicherung keine Abzüge gewärtigen muss, wird auf das auszubezahlende Entgelt (z. B. 450 €) abgestellt und dieses durch die zu arbeitenden Stunden dividiert.

Im Ergebnis müssen sodann mindestens 8,50 € pro Stunde herauskommen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von 450 € ohne Angabe der konkreten Arbeitszeit im Hinblick auf die Vorgaben des MiLoG höchstens 52,9 Arbeitsstunden monatlich geschuldet sind.

Zudem ist es unzulässig, bei Minijobbern Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf den Mindestlohn anzurechnen.

Das MiLoG gilt auch für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte; die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung wurde im Zuge der Einführung des MiLoG auf 70 Tage angehoben.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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