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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (445 Worte)

Praktikanten und Mindestlohn

Mindestlohn - Ausnahmeregelungen zur Anwendung des Mindestlohns

Der Mindestlohn gilt nicht für
  • Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
  • dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat, oder
  • Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen sowie
  • sog. Einstiegsqualifizierungen i. S. des § 54a SGB III.
Anspruch auf Mindestlohn haben demnach alle Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten.

Durch die Ausnahmenregelung wird – zeitlich beschränkt – der Lerncharakter eines Pflichtpraktikums bzw. ein das Hochschulstudium begleitendes Praktikum „privilegiert“.

Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Orientierungspraktikums oder eines begleitenden Praktikums nach drei Monaten Mindestlohn zu bezahlen ist.

Ferner muss es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (bei Arbeitspflicht gegeben) handeln. Im letzteren Fall wäre definitiv Mindestlohn zu zahlen.

Derzeit ist strittig, ob bei Überschreiten der Drei-Monats-Grenze Mindestlohn rückwirkend zu zahlen ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt hierzu die Auffassung, dass dem Praktikanten bereits ab dem ersten Tag des Praktikums Mindestlohn zu vergüten ist.

Dies gelte sowohl, wenn die Praktikumsdauer von vornherein auf mehr als drei Monate angelegt ist, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird.

Der Gesetzgeber stellt wohl im Gesetzestext die Vermutung auf, dass, soweit es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt, ab einer Dauer von drei Monaten nicht mehr der Lerncharakter, sondern das Leisten abhängiger Arbeit im Vordergrund steht.

Zeitgleich wurde das sog. Nachweisgesetz (NachwG) auf Praktikanten ausgeweitet. Somit hat das Unternehmen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrags bis spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit diesen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

Beinhalten muss der Vertrag die folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs sowie
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Vorgenanntes gilt jedoch ausdrücklich nicht für ein duales Studium, d. h. ein Studierender, der ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Grund: bei einem dualen Studium liegt der Schwerpunkt auf dem Erlangen von Wissen und nicht auf der Arbeitsleistung des Studierenden.

Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für sog. Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. Aber Achtung: Hier kann es ggf. bereits bestehende Tarifverträge geben, die einen Mindestlohn garantieren!

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller
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Sonntag, 28. April 2024

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