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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (199 Worte)

Steuerermäßigung § 35a EStG und Behindertenpauschbetrag

Der BFH hat mit Urteil vom 05.06.2014 (VI R 12/12) entschieden, dass bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b EStG durch einen Steuerpflichtigen, eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

In der Urteilsbegründung machten die Richter deutlich, dass nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). § 35a Abs. 5 Satz 1  1. Halbsatz EStG schließt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung jedoch aus, soweit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen nach § 35a EStG und als außergewöhnliche Belastungen vermieden werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 28. April 2024

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