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Verwaltungsgrundsätze - Verrechnungspreise
Das BMF hatte mit Schreiben vom 14.07.2021 wichtige Neuregelungen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes hinsichtlich Verrechnungspreise dargelegt.
Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dabei die Regelungen zur
- Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz – EStG) und
- Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ff. EStG)
zu berücksichtigen.
Bei Körperschaften können die Regelungen zur
- verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG) und
- verdeckten Einlage (§ 8 Absatz 3 Satz 3 ff. KStG)
Anwendung finden.
Unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen ist zusätzlich § 1 Außensteuer- gesetz (AStG) zu beachten, um die zutreffenden inländischen Einkünfte zu ermitteln.
In Betriebsstättensachverhalten sind § 1 Absatz 5 AStG sowie die Betriebsstätten- gewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu beachten.
Danach werden Betriebsstätten für Zwecke des Fremdvergleichsgrundsatzes weitgehend wie eigenständige und unabhängige Unternehmen behandelt.
Auf die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstätten- gewinnaufteilung (VWG BsGa) vom 22. Dezember 2016, BStBl I 2017 S. 182, sowie auf das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 - IV B 5 - S 1341/19/10010 :003, BStBl I 2020 S. 84 zu Betriebsstätten ohne Personalfunktion wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.
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