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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (331 Worte)

BFH, 17.08.2016, VII B 59/16

Jeder Unternehmer muss prüfen, ob sein Unternehmen zu den abgabepflichtigen Unternehmen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe gehört (§ 24 Abs. 1 KSVG) oder vom Unternehmen regelmäßig Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  4. Rundfunk, Fernsehen,
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  6. Galerien, Kunsthandel,
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Dies nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor.

Fällt diese Prüfung positiv aus, ist das Unternehmen verpflichtet, die gezahlten Entgelte bei der Künstlersozialkasse zu melden. Hierzu benötigt das Unternehmen eine Abgabenummer der KSK.

Die gezahlten Entgelte sind ind er Buchhaltung der Unternehmenseparat aufzuzeichnen.

Die Deutsche Rentenversicherung erhöht in letzter Zeit die Frequenz der Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten. Bei Nichteinhaltung der Melde- und Aufzeichnungspflichten können Geldbußen bis zu € 50.000,00 erhoben werden.

Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller Hamburg
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