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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (480 Worte)

Beiträge der Handelskammer Hamburg 2015

beschlossen vom Plenum der Handelskammer am 6. November 2014 mit der Wirtschaftssatzung 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 2014, Seite 2.204)

I. Beitragsfreistellung Mitglieder, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, soweit sie ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt, werden im Eröffnungsjahr und im darauf folgenden Jahr kein Grundbeitrag und keine Umlage, in den beiden weiter folgenden Jahren keine Umlage erhoben.

II. Grundbeiträge 2015 1.

Nichtkaufleute: Gewerbeertrag von 5.200,01 Euro bis 25.000,00 Euro, Grundbeitrag 40,00 Euro

mit einem Gewerbeertrag: Gewerbeertrag von 25.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro, Grundbeitrag 80,00 Euro

hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb: Gewerbeertrag von 50.000,01 Euro bis 75.000,00 Euro, Grundbeitrag 135,00 Euro

2.

Kaufleute mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb Gewerbeertrag bis 75.000,00 Euro, Grundbeitrag 135,00 Euro

3.

alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb Gewerbeertrag von 75.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro, Grundbeitrag 280,00 Euro

4.

alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb Gewerbeertrag über 500.000,00 Euro, Grundbeitrag 575,00 Euro

5.

alle Gewerbetreibenden, die nicht nach Abschnitt I. vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:a) mehr als 25.000.000 Euro Bilanzsumme gemäß § 266 HGB b) mehr als 50.000.000 Euro Umsatz gemäß § 141 AO c) mehr als 800 Arbeitnehmer gemäß § 267 Absatz 5 HGB, auch wenn sie sonst nach Ziffern 1 bis 3 zu veranlagen wären

Grundbeitrag 575,00 Euro

Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die Übernahme der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der Handelskammer Hamburg zugehörigen Personengesellschaft handelt (persönlich haftender Gesellschafter im Sinne von § 161 Absatz 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.

III. Umlage 2015 Die Umlage beträgt 0,22 Prozent des Gewerbeertrages 2015 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.340,00 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften. Für Betriebe, die in mehreren Handelskammerbezirken beitragspflichtig sind, wird der beitragsrelevante Ertrag/Gewinn sowie der Freibetrag anteilig nach dem Verhältnis des auf den jeweiligen Handelskammerbezirk entfallenden Gewerbeertrages - ersatzweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb - berechnet; maßgeblich dafür sind die Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Zerlegung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz.

IV. Bemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung Bemessungsgrundlage für die Beitragsermittlung ist der Gewerbeertrag oder, sofern ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgestellt wird, der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015.

V. Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Handelskammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

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