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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (494 Worte)

Information zur Künstlersozialabgabe, Teil 1

Allgemeine Informationen
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabepflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Wer ist abgabepflichtig?
Private Unternehmen und Betriebe können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.

Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

Dazu gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
  • Buchverlage, Presseverlage und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theaterdirektionen, Konzertdirektionen und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunkanbieter und Fernsehanbieter,
  • Hersteller von bespielten Bildträger und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varietèunternehmen und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Ausbildungseinrichtungen und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die o.g. Tätigkeiten betrieben werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr im weiteren Sinn zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden.

Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG. Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Werbung in seinem Urteil vom 20.04.1994 (3/12RK66/92) über die Abgabepflicht einer Ersatzkasse als positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (sogenannte Imagepflege) definiert. Unternehmer, aber auch Städte, Landkreise und Gemeinden, Verbände und Vereine, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten, gehören deshalb zum abgabepflichtigen Personenkreis.

Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (Generalklausel). Hierbei ist der Begriff der Regelmäßigkeit weit auszulegen. Regelmäßige Aufträge liegen vor, wenn diese zu bestimmten Zeitpunkten oder Anlässen wiederkehrend, auch über den Zeitrahmen eines Jahres hinaus, erteilt werden. Bei Veranstaltungen ist von Regelmäßigkeit auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden. Für mehrtätige Veranstaltungen gilt z.B., dass jeder Veranstaltungstag gesondert zu werten ist.

Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbstständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.
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Sonntag, 28. April 2024

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