Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (182 Worte)

Entgeltbesteuerung bei geringfügiger Beschäftigung

Das Gesetz räumt Arbeitgebern das Wahlrecht ein, die Einkünfte für geringfügig Beschäftigte mittel der Regelbesteuerung zu besteuern oder der Pauschalbesteuerung.

Dieses Wahlrecht kann bei jedem einzelnen geringfügig Beschäftigten separat und individuell ausgeübt werden.

Gemäß Urteil des BGH vom 13.11.2014 (8 AZR 817/13) haben die Arbeitgeber auch keine Hinweis- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der angewandten Wahl.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich: Dem Beklagten (Arbeitgeber) oblag es auch nicht, die Klägerin (Arbeitnehmerin) darauf hinzuweisen, dass er nicht von der Möglichkeit im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch macht, statt der „normalen“ individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf keines Hinweises. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.

Weiter heißt es: Der Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist. Diese grundlegende steuerrechtliche Regelvorgabe bedarf keines arbeitgeberseitigen Hinweises.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Montag, 29. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)