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Werbungskostenabzug trotz Abgeltungssteuer?
Mit Urteil vom 28.01.2015 (VIII R 13/13) stellte der BFH seine Ansicht dar, dass auch bei der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 S. 1 EStG ein Werbungskostenabzug hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen sei.
In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 der Norm die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S. des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).
Für diesen Ausnahmefall kommt dann nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungssteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der progressive Regelsteuersatz.
Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen (vgl. § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) Anwendung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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