CPM Steuerberater News
Betrieb mit (überwiegend) Bargeschäften
Nach § 146 Abs. 1 AO sind einige Steuerpflichtige verpflichtet, die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Alle Buchungen und Aufzeichnungen müssen nach § 146 Abs. 1 AO vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, ergeben sich entsprechenden Pflichten aus § 22 UStG i.V.m. § 63 UStDV.
Alle Aufzeichnungen müssen gemäß § 147 AO mindestens 10 Jahre aufbewahren. Sollten Teile der Buchführung bzw. Aufzeichnungen (Registrierkasse, Warenwirtschaft, Einnahmeüberschussrechnung, Buchführung etc.) elektronisch erstellt worden sein, müssen sie dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung auf Datenträger übergeben werden können (§ 147 Abs. 6 AO). Dies gilt gemäß § 146 Abs. 6 AO auch für freiwillig geführte Aufzeichnungen.
Sollten die genannten Ordnungsvorschriften nicht eingehalten werden, muss bei einer Außenprüfung durch Verprobung der nicht ordnungsgemäßen Buchführung bzw. Aufzeichnungen die sachliche Richtigkeit geprüft werden. Erscheint es dabei unwahrscheinlich, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, muss die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen (§ 158 AO mit Anwendungserlass).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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