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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (265 Worte)

Gestaltungsmissbrauch § 42 AO - Darlehensvertrag

 

 

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 26.03.1996 (IX R 51/92) zur Beurteilung von Darlehensverträgen von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO geäußert.


 


 

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass in der Steuergestaltung, in der dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils vorausgeht und diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten zugrunde legt, hierin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977) liegt.


 

Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.


 

Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen; auch Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig zu gestalten.


 

Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll.


 

Einem Kind ist es zwar nicht schlechthin versagt, seinen Eltern aus seinem Vermögen ein Darlehen zu gewähren. Eine unangemessene Gestaltung liegt jedoch dann vor, wenn dem Darlehen eine Schenkung der Eltern vorausgeht und den Vereinbarungen über Schenkung und Darlehenshingabe ein Gesamtplan der Eltern zugrunde liegt, der nur vor dem Hintergrund der Schaffung von Werbungskosten verständlich wird.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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