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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (421 Worte)

Politische Betätigung durch gemeinnützige Organisation

 

 

BUNDESFINANZHOF (BFH) Urteil vom 10.01.2019 (V R 60/17) - politische Betätigung und Gemeinnützigkeit einer gemeinnützigen Organisation


 


 

In dem Urteil machten die Richter deutlich, dass wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO erfüllt.


 

Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. 2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.


 

Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.


 

Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks" zu unterscheiden sein.


 

Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.


 

Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.


 

§ 52 Abs. 2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens", nicht aber auch die dort ausdrücklich ausgeschlossene Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art".


 

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung erfasst --unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO ergebenden Wertungen-- die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein "politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt" sein noch "die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen".


 

Die Tätigkeit der Körperschaft darf "weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet" sein.


 

Unter Berücksichtigung der Definitionen des PartG gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO. Ob eine derartige Einflussnahme unter den weiteren Voraussetzungen der Parteiendefinition in § 2 Abs. 1 PartG wie etwa der Beteiligung an Wahlen erfolgt, ist dabei unerheblich.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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