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Steuerpflichtige Erwerbe durch Gesellschafterwechsel - § 1 Abs. 2a GrEStG
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
Personengesellschaften und Erbengemeinschaften gelten bei der Grunderwerbsteuer als selbstständige Rechtsträger.
Nach geltender BFH-Rechtsprechung liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes vor, wenn ein Mitgliedsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (BFH, 29.02.2012, II R 57/09). In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
- Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt.
- Die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser - zwischengeschalteten - Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.
Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch dann vor, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt; dieser Gesellschafter die Beteiligung jedoch als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH, 17.03.2006, II B 157/05). Nach Ansicht des BFH ist auch hier wieder wichtig, dass der Erwerber der Beteiligung zivilrechtlich Gesellschafter wird. Treuhandverhältnisse spielen für einen "Gesellschafterwechsel" i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG keine Rolle (BFH, 16.01.2013, II R 66/11). Hier fassen die Leitsätze die Ansicht der Richter wie folgt zusammen:
- Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält.
- Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.
Die Leitsätze zu diesem Urteil waren klar formuliert:
- Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
- Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden.
- Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen.
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