Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (259 Worte)

Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 UStG

Mit Urteil vom 05.06.2014 hat sich der BFH zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Umsatzsteuer geäußert (XI R 44/12).

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

  1. Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.
  2. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).
Mit diesem Urteil wurden zwei wichtige Fragestellungen geklärt. Zum einen, dass die Mindesbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 und 5 UStG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ein Steuerausfall durch die Anwendung des § 15a UStG nicht eintreten kann.

Ein weiterer wichtiger Punkt in dem Urteil ist die Klärung, dass eine Umsatzsteuer in einer berichtigten Rechnung erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig wird, in der die berichtigte Rechnung erteilt wurde.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: § 10 Abs. 5 UStG stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG -nunmehr Art. 395 Abs. 1 der MwStSystRL - dar. Die Vorschrift ist als abweichende nationale Maßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies hierfür unbedingt erforderlich ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Dienstag, 30. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)