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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (253 Worte)

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage - UStG

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem Urteil vom 05.06.2014 (XI R 44/12) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG geäußert. Danach sei die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anzuwenden, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.

Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 5 UStG, dass entgeltliche Leistungen, die im Rahmen eines Unternehmens an ihre Teilhaber oder diesen nahestehende Personen erbracht werden, der sogenannten Mindestbemessung unterliegen. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann nicht auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts, sondern mindestens entsprechend der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Richter vertraten in der Urteilsbegründung die Ansicht, dass für den Fall der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen zu einem künstlich niedrigen oder hohen Preis, der zwischen Beteiligten vereinbart wird, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, umsatzsteuerlich nicht von einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung auszugehen sei.

Diese Gefahr bestehe erst bei Einbeziehung von Endverbrauchern oder bei einem eine "Mischung" von Umsätzen. Denn nur wenn die von dem Vorgang betroffene Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, bestehe ein Risiko von Steuerhinterziehung.

In den Leitsätzen hielten die Richter weiterhin fest:

Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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