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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (127 Worte)

häusliches Arbeitszimmer

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 26.02.2014 (VI R 11/12) erneut zur Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu äußern, wenn das  zur Verfügung gestellte Zimmer nicht nutzbar ist.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

  1. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
  2. Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
Das Urteil behandelt die Problematik, des Ausschlusses der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn ein anderes Zimmer zur Verfügung steht.

Es ist also notwendig, dass das zur Verfügung gestellte Arbeitszimmer auch wirklich nutzbar ist.

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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