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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (216 Worte)

Änderung der Veranlagungsform

Steuerpflichtige können nachträglich, also nach Abgabe einer Steuererklärung ihre ursprünglich gewählte Veranlagungsform ändern. Das Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsform kann grundsätzlich solange nachträglich abweichend ausgeübt werden, bis die entsprechenden Steuerbescheide endgültig bzw. bestandskräftig geworden sind.

Ein Widerruf der ursprünglichen Wahl kann im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden. Nicht mehr möglich ist eine Änderung dagegen im Revisionsverfahren vor dem BFH.

Ein Wahlrecht steht den Steuerpflichtigen gemäß der Ansicht des BFH den Ehegatten solange zu, solange ein Steuerbescheid grundsätzlich noch änderbar ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Finanzamt Steuerbescheide rückwirkend ändert, wegen z.B. Anerkennung von Verlustrückträgen. Gleiches soll z.B. auch gelten, wenn Steuerpflichtige vor einem Finanzgericht einen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, die Steuerpflichtigen aber gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlegen.

Eine nachträgliche Änderung der Veranlagungsform ist selbst dann noch möglich, wenn im Rahmen einer Einzelveranlagung der Ehegatten ein Steuerbescheid bereits  bestandskräftig ist. Wählen beide Ehegatten daraufhin im Einspruchsverfahren gegen den anderen (also noch nicht bestandskräftigen) Bescheid die Zusammenveranlagung, so wird der bereits bestandskräftige Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Anders herum gilt die Änderung des Wahlrechts ebenfalls. Ist ein Bescheid im Rahmen einer Zusammenveranlagung bereits bestandskräftig geworden, erlässt das Finanzamt aber einen Änderungsbescheid, können die Ehegatten für Jahre vor 2013 noch die getrennte Veranlagung wählen. Dies geschieht im Rahmen eines Einspruchs.

Für weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an. Gemeinsam finden wir die beste Lösung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

Gäste - Petry

am Donnerstag, 10. November 2016 10:33

Hallo Herr Müller,

ich habe eine Frage, meine Mann und ich haben uns im Dez. 2015 getrennt, hatten seither kein Kontakt mehr, habe mich dann im Mai dieses Jahres zu einer Einzelveranalgung etnschieden. Jetzt kommt mein Nochehemann und möchte mich zu einer Zusammenveranalgung zwingen da er eine zu hohe Nachzahlung hätte, ist dies jetzt überhaupt noch möglich und was passiert mit dem Geld das mir das Finanzamt schom ausbezahlt hat?

MFG Simone Petry

Hallo Herr Müller, ich habe eine Frage, meine Mann und ich haben uns im Dez. 2015 getrennt, hatten seither kein Kontakt mehr, habe mich dann im Mai dieses Jahres zu einer Einzelveranalgung etnschieden. Jetzt kommt mein Nochehemann und möchte mich zu einer Zusammenveranalgung zwingen da er eine zu hohe Nachzahlung hätte, ist dies jetzt überhaupt noch möglich und was passiert mit dem Geld das mir das Finanzamt schom ausbezahlt hat? MFG Simone Petry

Gäste - cpm

am Freitag, 11. November 2016 18:19

Hallo Frau Petry,
solange eine Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, kann die Veranlagungsform geändert werden.
Ein anderer Artikel von mir beschreibt den Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung:
http://cpm-steuerberater.de/2015/04/02/anspruch-auf-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-im-trennungsjahr/
MfG Müller

Hallo Frau Petry, solange eine Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, kann die Veranlagungsform geändert werden. Ein anderer Artikel von mir beschreibt den Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung: http://cpm-steuerberater.de/2015/04/02/anspruch-auf-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-im-trennungsjahr/ MfG Müller

Gäste - Reinhard Schorsch

am Freitag, 24. Februar 2017 03:28

Hallo Herr Müller
Ich habe folgendes Problem mit meiner expartnerin.
Trennung in Jahre 2014
Wir haben in diesem Jahr die Steuererklärung als zusammenveranlagung gemacht, der Bescheid vom Finanzamt mit dem Datum 28.12.2015 liegt mir vor.
Nun plötzlich bekomme ich vom Finanzamt Post das sich die expartnerin für das Jahr eine einzelveranlagung entschieden hat und ich jetz plötzlich 3100€ ans Finanzamt zurückzahlen soll.

Im Jahre 2014 hatten wir die Steuerklassen ich 3 Sie 5 weil Sie erst im 2 Halbjahr angefangen hat Geld zu verdienen und auch steuern zu bezahlen.

Ist das alles so rechtens?
Denn damals war die Situation so gewesen und wir bräuchten das Geld von meiner
Steuerklasse 3 zum Leben aber jetz werde ich nachträglich nochmal ausgenommen.
Ich muss also jetz 3100€ nachzahlen Sie kriegt etwa 2000€ zurück durch ihre einzelveranlagung.
Als zu zusammen ersnlagung haben wir 25€ erstattet bekommen.

Schöne Grüße
Reinhard Schorsch

Hallo Herr Müller Ich habe folgendes Problem mit meiner expartnerin. Trennung in Jahre 2014 Wir haben in diesem Jahr die Steuererklärung als zusammenveranlagung gemacht, der Bescheid vom Finanzamt mit dem Datum 28.12.2015 liegt mir vor. Nun plötzlich bekomme ich vom Finanzamt Post das sich die expartnerin für das Jahr eine einzelveranlagung entschieden hat und ich jetz plötzlich 3100€ ans Finanzamt zurückzahlen soll. Im Jahre 2014 hatten wir die Steuerklassen ich 3 Sie 5 weil Sie erst im 2 Halbjahr angefangen hat Geld zu verdienen und auch steuern zu bezahlen. Ist das alles so rechtens? Denn damals war die Situation so gewesen und wir bräuchten das Geld von meiner Steuerklasse 3 zum Leben aber jetz werde ich nachträglich nochmal ausgenommen. Ich muss also jetz 3100€ nachzahlen Sie kriegt etwa 2000€ zurück durch ihre einzelveranlagung. Als zu zusammen ersnlagung haben wir 25€ erstattet bekommen. Schöne Grüße Reinhard Schorsch

Gäste - cpm

am Samstag, 04. März 2017 07:32

Hallo Herr Schorsch,
hierzu hatte ich einmal einen Beitrag verfasst, der Ihnen sicherlich weiterhelfen wird.
http://cpm-steuerberater.de/2015/04/02/anspruch-auf-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-im-trennungsjahr/
Viel Erfolg
Claas-Peter Müller

Hallo Herr Schorsch, hierzu hatte ich einmal einen Beitrag verfasst, der Ihnen sicherlich weiterhelfen wird. http://cpm-steuerberater.de/2015/04/02/anspruch-auf-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-im-trennungsjahr/ Viel Erfolg Claas-Peter Müller

Gäste - Reinhard Schorsch

am Freitag, 24. Februar 2017 03:32

Es geht nur um das Jahr 2014
Die exfrau sich nachträglich entschieden für das Jahr 2014 zu einer einzelveranlagung.

Schöne Grüße
Reinhard Schorsch

Es geht nur um das Jahr 2014 Die exfrau sich nachträglich entschieden für das Jahr 2014 zu einer einzelveranlagung. Schöne Grüße Reinhard Schorsch

Gäste - Daniel Schneider

am Freitag, 20. April 2018 10:34

Hallo Herr Müller,

ich habe ein kleines Problem bei meinem Steueerausgleich für 2017. Ich habe 2017 geheiratet. In den vergangenen Jahren habe ich immer meine Steuerasugleich über die Wiso Software erledigt. Als ich meinen Familienstand geändert habe hatte ich versehentlich den Hacken bei "Zusammenveranlagt" gesetzt. Dies war allerdings nicht unser Wünsch. Wir haben dies erst jetzt gemerkt als wir den Steuerbescheid bekommen haben. Habe ich nun noch eine Möglichkeit auf Einzelveranlagung zu wechseln?
Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichem Gruß

Daniel Schneider

Hallo Herr Müller, ich habe ein kleines Problem bei meinem Steueerausgleich für 2017. Ich habe 2017 geheiratet. In den vergangenen Jahren habe ich immer meine Steuerasugleich über die Wiso Software erledigt. Als ich meinen Familienstand geändert habe hatte ich versehentlich den Hacken bei "Zusammenveranlagt" gesetzt. Dies war allerdings nicht unser Wünsch. Wir haben dies erst jetzt gemerkt als wir den Steuerbescheid bekommen haben. Habe ich nun noch eine Möglichkeit auf Einzelveranlagung zu wechseln? Vielen Dank für Ihre Mühe Mit freundlichem Gruß Daniel Schneider

Gäste - cpm

am Samstag, 28. April 2018 17:12

Hallo Herr Schneider,
ja, während der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.
Ist das aber wirklich günstiger?
MfG Müller

Hallo Herr Schneider, ja, während der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen. Ist das aber wirklich günstiger? MfG Müller

Gäste - Thorsten Veh

am Freitag, 11. Mai 2018 14:58

Guten Tag Herr Müller,

zunächst vielen Dank für das Veröffentlichen dieses interessanten Artikels.

Meine Frau und ich sind seit 2015 verheiratet. Sie ist seit 2015 selbstständig und ich bin Angestellter, unsere Steuerklassenkombination lautet 3 und 5.

Im Jahr 2016 hat meine Ehefrau für das Jahr 2015 pflichtgemäß ihre Steuererklärung abgegeben - allerdings als Einzelveranlagung. Erst dieses Jahr im Januar habe ich meine Steuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben mit dem leichtsinnigen Glauben, dass nachträglich eine steuerliche Zusammenveranlagung von mir und meiner Frau möglich ist. Die Dame vom Finanzamt hat mir allerdings das Gegenteil geschildert, da ja die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid meiner Frau längst schon verstrichen ist.

Laut meiner Steuersoftware hätten wir bei einer Zusammenveranlagung ca. 150€ erstattet bekommen. Bei einer Einzelveranlagung müssten wir allerdings 1000€ nachzahlen.

Wie ist Ihre Einschätzung bei diesem Sachverhalt? Gibt es steuerrechtlich gesehen eine Möglichkeit, nachträglich eine Zusammenveranlagung durchzusetzen trotz verstrichener Einspruchsfrist?

Vielen Dank im Voraus für Ihr Feedback.

Mit freundlichnen Grüßen
Thorsten Veh

Guten Tag Herr Müller, zunächst vielen Dank für das Veröffentlichen dieses interessanten Artikels. Meine Frau und ich sind seit 2015 verheiratet. Sie ist seit 2015 selbstständig und ich bin Angestellter, unsere Steuerklassenkombination lautet 3 und 5. Im Jahr 2016 hat meine Ehefrau für das Jahr 2015 pflichtgemäß ihre Steuererklärung abgegeben - allerdings als Einzelveranlagung. Erst dieses Jahr im Januar habe ich meine Steuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben mit dem leichtsinnigen Glauben, dass nachträglich eine steuerliche Zusammenveranlagung von mir und meiner Frau möglich ist. Die Dame vom Finanzamt hat mir allerdings das Gegenteil geschildert, da ja die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid meiner Frau längst schon verstrichen ist. Laut meiner Steuersoftware hätten wir bei einer Zusammenveranlagung ca. 150€ erstattet bekommen. Bei einer Einzelveranlagung müssten wir allerdings 1000€ nachzahlen. Wie ist Ihre Einschätzung bei diesem Sachverhalt? Gibt es steuerrechtlich gesehen eine Möglichkeit, nachträglich eine Zusammenveranlagung durchzusetzen trotz verstrichener Einspruchsfrist? Vielen Dank im Voraus für Ihr Feedback. Mit freundlichnen Grüßen Thorsten Veh
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