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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (298 Worte)

Schulgeld

Die anfallenden Aufwendungen für eine Privatschule (Schulgeld) können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geltend gemacht werden - 30 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 5.000 Euro im Jahr.

Kosten für z.B. eine Schultüte, die notwendige Ausstattung (Schulranzen, Sportbeutel, Schulkleidung, Bücher) aber auch die Fahrtkosten oder die Kosten für einen Schulausflug oder eventuelle Austauschreisen können können jedoch in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Abziehbare Aufwendungen stelle nur das Schulgeld dar. Der Höchstbetrag in Höhe von 5.000 € wird für jedes Kind und je Elternpaar nur einmal gewährt. Der die 5.000 € übersteigende Betrag des Schulgeldes kann jedoch an anderer Stelle in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden - als außergewöhnliche Belastung.

Hierbei sind jedoch wieder die Regelungen zu den außergewöhnlichen Belastungen beachtet werden (§§ 33 ff EStG). Hier muss der abziehbare Betrag eine von den Einnahmen und den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen abhängige und nicht absetzbare „zumutbare Belastung“ überschritten werden. Nur der die zumutbare Belastung übersteigende Betrag kann in der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen für ein Schulgeld ist zu beachten, dass diese für den "normalen Schulbetrieb" entstanden sein müssen. Daher sind regelmäßig nicht abziehbar die Kosten für die Beherbergung und Verpflegung der Kinder. Diese Kosten müssen unter Umständen aus dem gezahlten Schulgeld herausgerechnet werden.

Ein angrenzender Aspekt der absetzbaren Aufwendungen sind die Aufwendungen für eine mögliche Nachmittagsbetreuung. Hierfür anfallenden Kosten sind für Kinder absetzbar, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die entsprechenden Aufwendungen sind hierfür in Höhe von zwei Drittel der Gesamtaufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) absetzbar. Übersteigende Beträge sind auch hier als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Haben Sie Fragen zur Fertigung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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