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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (470 Worte)

Begrenzung der Entfernungspauschale

Das Finanzgericht Münster hatte sich in einem Urteil vom 02.04.2014 (11 K 2574/12 E) noch einmal zur Regelung hinsichtlich der Begrenzung der Entfernungspauschale / Pendlerpauschale zu äußern. In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass auch bei einem Arbeitnehmer, der für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel nutzt, ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € pro Jahr begrenzt ist.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu eindeutig:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500,00 € im Kalenderjahr; soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw benutzt, kann auch ein höherer Betrag als 4.500,00 € angesetzt werden.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sofern Arbeitnehmer (...) die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurücklegen (Park & Rride) oder für einen Teil des Jahres den Pkw und für einen anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sind diese Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihr Wahlrecht - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - insgesamt einheitlich auszuüben. Insbesondere steht es dem Steuerpflichtigen frei, für die mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke die Entfernungspauschale und für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG teilstreckenbezogen zu ermitteln. Sie ist für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln.

§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bezeichnet als Vergleichsgröße zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den "als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag". Durch den Gebrauch des Wortes "Entfernungspauschale" im Singular gibt das Gesetz zu erkennen, dass der hierfür ermittelte Betrag auf die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke bezogen ist. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, können die tatsächlichen Kosten an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf € 4.500 gilt nach Ansicht der Richter für alle Teilstrecken, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gelte also unabhängig davon, ob ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

Diese Ansicht decke sich auch mit der Auffassung des BFH (Urteil vom 26.3.2009, VI R 25/08).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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