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Kinderbetreuungskosten bei unter 4 Jahre alten Kindern
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14.11.2013 (III R 18/13) entschieden, dass es verfassungsgemäß sei, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung oder Behinderung) abhängig gemacht wird.
Eine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit muss auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei bis vierjährigen Kindern nicht angenommen werden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die in §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Beschränkungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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